Turbo P.O.S.T darf Namen behalten
(Hamburg) - Die Deutsche Post AG unterlag abermals vor dem Landgericht Düsseldorf. Es wies die Klage der Deutschen Post gegen den Briefdienst Turbo P.O.S.T. wegen Verwendung des Begriffs Post zurück (AZ: 2aO 104/05). In der Urteilsbegründung heißt es, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke Post und der Kennzeichnung Turbo P.O.S.T. nicht gegeben sei.
Mit dem Klageverfahren wollte die Deutsche Post die Löschung der Marke Turbo P.O.S.T. erreichen so wie die Löschung der Domain turbo-post.de. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung zugelassen ist
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