Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig / Bundesverwaltungsgericht gibt Hoteliers Recht
(Berlin) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass die Satzungen der Städte Trier und Bringen am Rhein für die Erhebung so genannter Bettensteuern im vollen Umfang unwirksam seien. "Wir begrüßen diese richtungsweisende Entscheidung des Gerichts", sagte DEHOGA-Präsident Ernst Fischer nach der Urteilsverkündung.
Das Gericht kritisierte insbesondere, dass in den Satzungen nicht zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden werde. Das Gericht entschied, dass die Gemeinden nur auf privat veranlasste Übernachtungen Steuern erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sein. Gleichwohl seien die Satzungen in vollem Umfang unwirksam, da sie nicht teilbar seien. "Die Richter sind somit unserer Argumentation gefolgt. Der DEHOGA hat immer betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist", erklärte Ernst Fischer. "Die Steuer hat in der Branche und bei den Gästen für große Verärgerung und Verunsicherung gesorgt. Denn die Städte haben mit dieser Steuer die sinnvolle Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes konterkariert."
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