Umschulungsmaßnahmen - Kosten nunmehr in voller Höhe steuerlich absetzbar
(Wiesbaden) - Die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt erfordert es, dass sich Steuerzahler durch Umschulungen oder durch ein berufsbegleitendes Studium einen Arbeitsplatz sichern. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht mehr nur begrenzt, sondern in voller Höhe steuermindernd abzugsfähig sind (Urteile vom 4.12.2002 Az. VI R 120/01 und vom 17.12.2002 Az. VI R 137/01). Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam.
Mit seinen Entscheidungen gab der BFH die bisherige Rechtsprechung auf, wonach nach Umschulungskosten und Kosten für ein berufsbegleitendes erstmaliges Studium dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind und derartige Kosten deshalb steuerlich nur begrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs trägt die bisherige steuerliche Behandlung von Ausbildungskosten als Sonderausgaben den Anforderungen an eine fortschrittliche Bildungspolitik nicht mehr Rechnung und lässt die tiefgreifenden Veränderungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt außer Acht. Die Ausgaben für ein berufsbegleitendes Studium oder eine Umschulungsmaßnahme können folglich nicht dem privaten Bereich zugeordnet werden. Vielmehr müssen sie in voller Höhe als berufliche Aufwendungen (Werbungskosten) steuermindernd zum Abzug zugelassen werden.
In der heutigen Zeit kann ein Arbeitnehmer nach Ansicht der Münchner Richter eben nicht mehr davon ausgehen, nur eine einzige Berufsausbildung absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordere es vielmehr, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse für eine völlig anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das berufliche Spezialwissen gestiegen. Das aktuelle Berufsleben ist durch einen vielfachen Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet.
Im ersten zu entscheidenden Fall hatte eine arbeitslose Industriekauffrau einen Fahrlehrerinnenlehrgang besucht und arbeitete anschließend als Fahrlehrerin. Die Kosten des Lehrgangs machte sie als Werbungskosten geltend. Im zweiten Fall ging es um eine Bankangestellte. Sie hatte nebenberuflich ein Studium zur Betriebswirtin betrieben, um eine höherqualifizierte Stelle antreten zu können. Sie machte die angefallenen Kosten ebenfalls als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte in beiden Fällen die Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten ab. Mit den Urteilen gab der BFH den Klägerinnen Recht.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BDSt)
Adolfsallee 22
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611/991330
Telefax: 0611/9913314
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
- 45 Milliarden Euro - Dieser Staatsüberschuss verpflichtet! / Wir fordern: Soli-Aus für alle und Ende der Diskussion um die Schwarze Null
- Unsere neue Musterklage: Soli-Aus ab 2020! / Bund der Steuerzahler reicht Klage wegen zu später Soli-Abschaffung ein
- Ja zu Altmaiers Soli-Plänen / BdSt fordert: Fester Ausstiegstermin muss ins Gesetz/Abbau bis spätestens Ende 2022!

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen