Pressemitteilung | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Umstellung von Altverträgen auf „Riester-Rente“ führt nicht zur erneuten Erhebung von Abschlussgebühren

(Berlin) - Zu Befürchtungen, wonach Versicherungsunternehmen nicht oder nur bei Erhebung nochmaliger Abschlussgebühren zu der im Altersvermögensgesetz vorgesehenen Umstellung von Altverträgen auf die neuen Förderkriterien bereit seien, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):

1. Die deutschen Lebensversicherungsunternehmen sind grundsätzlich bereit, bestehende Verträge (Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen) auf förderfähige Altersvorsorgeverträge umzustellen, wenn die Kunden dies wollen und der vorhandene Vertrag sich für eine Umstellung eignet.

Im Rahmen der Kundenberatung fühlen sich die Lebensversicherungsunternehmen allerdings verpflichtet, ihre Kunden über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Umstellung zu informieren. So entstehen durch die Rentenreform neue Versorgungslücken, die auch nur durch neue Verträge geschlossen werden können. Wenn bestehende Verträge eingesetzt werden, wird das bisher von den Kunden für ihr Alter angestrebte Versorgungsniveau nicht erreicht. Aus Sicht des Staates kommt es durch die Einbeziehung bestehender Verträge lediglich zu Mitnahmeeffekten, ohne dass die Bürger zu zusätzlichen Vorsorgebemühungen angereizt werden. Zudem kann eine Umstellung im konkreten Einzelfall auch mit Nachteilen verbunden sein (z.B. wenn sich die Gesamtversorgungssituation des Kunden und seiner Familie verschlechtert, weil für die neue Förderung nicht zulässige Leistungsteile wie eine Todesfallabsicherung herausgenommen werden müssen). Außerdem können sich auch steuerliche Nachteile ergeben.

2. Wenn ein bestehender Vertrag umgestellt wird, ohne dass sich der Leistungsumfang erhöht, fallen bei der Umstellung keine neuen Provisionen bzw. Abschlussgebühren an. Nur wenn der Leistungsumfang erhöht wird und höhere bzw. zusätzliche Beiträge anfallen, kommt für diese neuen Beiträge die Erhebung einer Abschlussgebühr in Betracht. Soll beispielsweise eine bestehende private Rentenversicherung mit einem Rentenbeginn im Alter 55 auf die neuen Fördervoraussetzungen umgestellt werden, müssen Beiträge bis zur dann frühestmöglichen Verrentung im Alter 60 gezahlt werden. Nur für die durch die Verlängerung der Beitragszahlungsdauer um 5 Jahre anfallenden zusätzlichen Beiträge werden Abschlussgebühren erhoben.

Insbesondere wird jedoch für eine Anpassung der derzeit angebotenen Verträge, die bereits auf die neue Förderung ausgerichtet sind, keine Gebühr erhoben, wenn eine Anpassung aufgrund von Änderungen einzelner Fördervoraussetzungen in dem derzeit laufenden Vermittlungsverfahren erforderlich ist.

Die dargestellten Befürchtungen sind daher grundlos.

Die Versicherungswirtschaft würde es begrüßen, wenn im Vermittlungsverfahren möglichst bald Rechtsklarheit über die endgültigen Voraussetzungen erzielt würde, die von Altersvorsorgeverträgen für die neue Förderung eingehalten werden müssen.

Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Friedrichstr. 191-193a 10117 Berlin Telefon: 030/20205000 Telefax: 030/20206000

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