Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Unerlaubte Telefonwerbung: Einwilligung für Anruf muss nachvollziehbar sein / Verbraucherzentrale Sachsen erstreitet weitreichendes Urteil vor dem BGH

(Leipzig) - Telefonwerbung ist seit Jahren eine Verbraucherplage. Seit 2008 sind Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliches Einverständnis verboten. "Dennoch halten sich viele Unternehmen nicht an die gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Nicht selten behaupten die Firmen oder beauftragte Callcenter, die Verbraucher hätten im Rahmen vorangegangener Online-Gewinnspiele oder Preisrätsel ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, zu Werbezwecken angerufen zu werden.

Im Gegensatz dazu lagen der Verbraucherzentrale Sachsen mehrere Fälle vor, bei denen Verbraucher von der AOK PLUS für Sachsen und Thüringen angerufen wurden, die keineswegs an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen hatten und schon gar nicht auf diesem Wege elektronisch ihr Einverständnis für Telefonwerbung gegeben hatten.

Diese konkreten Fälle gehörten zu einer groß angelegten Telefonmarketingaktion zur Kundenakquise der sächsischen Krankenkasse im Jahr 2007, bei der immerhin ca. 93.000 Verbraucher angerufen wurden. Damit verstieß die Krankenkasse gegen eine gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen bereits im Jahr 2003 abgegebene Unterlassungserklärung. Nachdem auf eine erneute Abmahnung nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ging die Verbraucherzentrale Sachsen gerichtlich gegen die AOK PLUS vor.

Nach einem langen Rechtsstreit über drei Instanzen konnte die Verbraucherzentrale Sachsen einen wegweisenden Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verbuchen (Urteil vom 10. Februar 2011, I ZR 164/09). Der BGH erteilte der lästigen Telefonwerbung mit klaren Worten eine Absage. "Einhergehend mit diesem Urteil ist die Messlatte an den Nachweis elektronischer Einverständniserklärungen erfreulich hoch gelegt", so Bettina Dittrich. Laut BGH ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung vollständig dokumentiert. Dabei sei es auch unerheblich, dass die Zuordnung einer konkreten IP-Nummer zu einem bestimmten Computer schwierig und jedenfalls nach sechs Monaten überhaupt nicht mehr möglich ist. Diese hohen Anforderungen, so der BGH, sind auch europarechtskonform.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

(cl)

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