Ungebetene Werbung über Telekommunikation verhindern! / dlv fordert eindeutige gesetzliche Regelungen
(Berlin) - Da Telefon, Fax und E-Mail als Kommunikationsmittel aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken sind, müssen einerseits die Rechte des Verbrauchers bei sogenannten Fernabsatzverträgen gestärkt und andererseits der Verbraucher vor ungebetener Werbung und kriminellen Machenschaften im Internet geschützt werden, fordert der Deutsche LandFrauenverband (dlv) in einem Positionspapier, das das Präsidium in dieser Woche verabschiedet hat.
Fernabsatzverträge, die beispielsweise per Telefon, Fax und E-Mail geschlossen werden, sind ein modernes Instrument des Vertragsabschlusses. Zustandekommen, Informationspflichten, Widerrufs- und Rückgaberechte sind erst seit 2001 im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Nicht immer ist sich der Verbraucher bewusst, dass er durch sein Handeln einen Vertrag am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, der die gleiche Rechtsgültigkeit besitzt wie ein schriftlicher Vertrag. In einigen Fällen gestaltet sich der Ausstieg aus einem geschlossenen Vertrag schwierig.
Der dlv fordert:
- Um Unternehmer und Verbraucher in gleichem Maße zu schützen, muss bei Fernabsatzverträgen Klarheit in Bezug auf die Formvorschrift Textform geschaffen werden.
- Der Gesetzgeber muss eine klare Regelung bezüglich der Musterwiderrufsbelehrung schaffen.
- Bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten muss die Bagatellgrenze aufgehoben werden.
Telefonwerbung und die unverlangte Zusendung von Werbe-Mails (Spams) ohne Einwilligung sind eine unzumutbare Belästigung und seit 2004 gesetzlich verboten. Trotzdem hat ungebetene Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail in den vergangenen Jahren immer weiter zugenommen. Außerdem häufen sich Anrufe, bei denen Kunden nach dem Einstieg über eine Umfrage oder eine Produktwerbung ein Vertrag untergeschoben wurde. Diese Tatsachen führen zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Regelungen besser durchgesetzt oder verschärft werden müssen. Bisher ist eine Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne (Gewinnabschöpfung) nur dann möglich, wenn bewiesen ist, dass ein Unternehmen vorsätzlich gehandelt hat.
Der dlv fordert:
- Unerwünschte Werbeanrufe und Spamming müssen als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer sehr hohen Geldbuße belegt werden.
- Das Versenden von Phishing- oder Smishing-Mails (unerlaubtes Abfangen von Passwörtern) muss als Straftatbestand eingestuft werden.
- Verträge, die unter Wettbewerbsverstoß durch illegale Marketing- und Werbeaktionen zustande gekommen sind, sind nichtig.
- Gewinnabschöpfung muss bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich sein.
- Der abgeschöpfte Gewinn muss einem Fonds zufließen zum Schutz der Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb.
Neben der Formulierung entsprechender gesetzlicher Regelungen sieht der dlv großen Handlungsbedarf in der Verbraucheraufklärung und appelliert deshalb an die Bundesregierung, den Verbraucher als mündigen Verbraucher in seiner Eigenverantwortung zu unterstützen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher LandFrauenverband e.V. (dlv), Haus der Land- und Ernährungswirtschaft
Lilo Schön, Leitung, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit
Claire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin
Telefon: (030) 284492910, Telefax: (030) 284492919
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