Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Unklare Testamente sorgen häufig für gerichtlichen Streit / Insbesondere eigenhändige Testamente oft rechtsfehlerhaft

(Nürnberg) - Jahr für Jahr müssen sich die Gerichte in zunehmendem Maße mit unklaren oder fehlerhaften Testamenten befassen. Besonders häufig, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Günther Raiser, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, sind davon private, eigenhändig verfasste Testamente betroffen, da sich die Testamentsverfasser über die rechtlichen Auswirkungen ihrer Formulierungen nicht im Klaren sind.

Besonders gängig, so Raiser, seien dabei die sogenannten „Verteilungstestamente“, in denen der Erblasser zwar sein Vermögen im Familienkreis verteile, jedoch keinen der Empfänger auch gleichzeitig ausdrücklich als Erben einsetze. Was für den Laien auf den ersten Blick wie ein perfektes Testament aussieht, so der Erbrechtsexperte, sorge in Wirklichkeit nach dem Tode häufig für gewaltigen Streit. Nach dem Gesetz sei eine ausdrückliche Erbeinsetzung jedoch unbedingt erforderlich, da mit dem Tode einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergehe, die damit auch Rechtsnachfolger des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten werden, d. h. auch z. B. für Schulden haften. Werde in einem Testament jedoch nur Vermögen verteilt, wie z. B. „Andreas erhält das Haus, Bettina das Baugrundstück und Christian die Sparbücher“, fehle es eben an dieser konkreten Erbeinsetzung, z. B. zu je einem drittel Anteil, da diese Personen auch zu je einem Drittel die Vermögensgegenstände erben, die der Erblasser eventuell in seiner Aufzählung vergessen hat oder eben z. B. auch zu je einem Drittel für etwa vorhandene Verbindlichkeiten haften.

Korrekterweise, so Raiser, müsse ein Testament im vorliegenden Fall z. B. wie folgt verfasst werden: „1. Zu meinen alleinigen Erben setze ich – zu je ein Drittel Anteil – meine Kinder Andreas, Bettina und Christian ein. 2. Dabei treffe ich folgende Teilungsanordnung: Andreas erhält das Einfamilienhaus..., Bettina das Baugrundstück... und Christian mein Bar-, Wertpapier- und Sparvermögen bei...“ – Ort, Datum, Unterschrift –. Der Gesamte Text, so Raiser, müsse dabei handgeschrieben und unterschrieben sein. Die Verwendung einer Schreibmaschine, des Computers oder von Vordrucken mache das Testament ungültig.

Unsicherheiten, so der Trierer Rechtsanwalt Lutz Förster, ebenfalls im Vorstand der Vereinigung, bestehen auch häufig, wenn die Frage auftaucht, ob der überlebende Ehegatte nochmals ein neues Testament errichten kann, obwohl dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt zusammen mit dem verstorbenen Ehegatten bereits ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Hier gilt, so der Erbrechtsexperte, dass so genannte „wechselbezügliche“ Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tode des ersten Ehegatten unwiderruflich werden, es sei denn, dass der Überlebende alles ihm in diesem Testament Zugewendete vor Gericht oder bei einem Notar ausschlägt. Sieht ein gemeinschaftliches Testament daher z. B. vor, dass beim Tode des Erstversterbenden der Ehegatten der überlebende Ehegatte zunächst allein erbt und nach dessen Tode die Kinder, kann der überlebende Ehegatte dieses Testament nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten aus gesetzlichen Vertrauensschutzgründen für den Erstverstorbenen nicht mehr nachträglich abändern, es sei denn, dass – wie bereits erwähnt – der Überlebende seine Erbschaft ausschlägt oder das Testament ausdrücklich vorsieht, dass der überlebende Ehegatte es nach dem Tode des Erstversterbenden noch nachträglich ändern kann. Ansonsten, so Förster, tritt mit dem Tode des Erstversterbenden die Bindungswirkung an die getroffene Bestimmung ein und nachträglich noch vom Überlebenden verfasste Testamente sind allesamt unwirksam.

In Zweifelsfällen, da sind sich beide Experten einig, sollten Testamente, insbesondere bei Vorhandensein von großen Vermögenswerten und dazu zählten auch schon Haus- und Grundbesitz, nur nach vorheriger eingehender rechtlicher Beratung oder vor einem Notar abgefasst werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: 0911/2443770, Telefax: 0911/2443799

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