Unterste Tarifvergütungen zwischen 3,06 und 12,62 Euro/Stunde / Analyse von 43 Wirtschaftszweigen mit 15,7 Mio. Beschäftigten
(Düsseldorf) - Die Spannweite der untersten Tarifvergütungen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen ist sehr groß. Sie variiert zwischen 3,06 Euro in der Stunde im sächsischen Friseurhandwerk bis zu 12,62 Euro in der baden-württembergischen Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Analyse* des WSI-Tarifarchivs in der Hans-Böckler-Stiftung, die 43 Wirtschaftszweige und Tarifbereiche mit rund 15,7 Millionen Beschäftigten umfasst.
Zu den Tarifbereichen mit teilweise sehr niedrigen untersten Tarifvergütungen pro Stunde gehören u.a.:
- Friseurhandwerk Sachsen: 3,06 Euro Entgelt
- Floristik Mecklenburg-Vorpommern: 4,58 Euro Entgelt
- Erwerbsgartenbau Sachsen-Anhalt: 4,80 Euro Lohn
- Privates Transport- und Verkehrsgewerbe (Speditionen): 5,12 Euro Entgelt
- Hotel- und Gaststättengewerbe NRW: 5,34 Euro Entgelt
- Bäckerhandwerk Thüringen: 5,25 Euro Lohn
- Bewachungsgewerbe (Separatwachdienst) Schleswig-Holstein: 5,69 Euro Lohn
- Systemgastronomie Ost (ohne Berlin-Ost): 6,14 Euro Entgelt
- Gebäudereinigerhandwerk Ost: 6,58 Euro Lohn
In älteren, seit Jahren ausgelaufenen Tarifverträgen finden sich noch niedrigere Vergütungen.
Relativ hohe unterste Tarifvergütungen pro Stunde sind u.a. in folgenden Tarifbereichen vereinbart:
- Bauhauptgewerbe West (inkl. Berlin): 10,40 Euro Lohn
- Druckindustrie West: 11,53 Euro Lohn
- Metallindustrie Baden-Württemberg: 11,61 Euro Entgelt
- Chemische Industrie Hamburg: 12,06 Euro Entgelt
- Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Baden-Württ.: 12,62 Euro Lohn
Drei verschiedene Formen von branchenbezogenen tariflichen Mindestlöhnen sind zu unterscheiden:
- Tariflöhne als Mindestlöhne -
Die in Tarifverträgen vereinbarten Löhne, Gehälter und Entgelte sind Mindestvergütungen, die nicht unterschritten werden dürfen. Allerdings gelten diese Tarifvergütungen nur für die Mitglieder der jeweils vertragsschließenden Tarifparteien, also die Gewerkschaftsmitglieder und die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes bzw. des Unternehmens, das den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Unternehmen haben keinen Anspruch auf die Tarifvergütungen.
- Allgemeinverbindlich erklärte Tariflöhne - In einigen wenigen Branchen sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter durch den Bundes- bzw. die Länderarbeitsminister nach Paragraph 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie gelten deshalb auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen der betroffenen Branchen. Solche allgemeinverbindlichen Vergütungstarifverträge gibt es lediglich in einigen Tarifbereichen des Friseurgewerbes, des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie des Gebäudereinigerhandwerkes.
- Tarifliche Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz - In aktuell sieben Wirtschaftszweigen gibt es tarifliche Mindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Sie erfassen auch Betriebe aus dem Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Diese Mindestlöhne gelten ebenfalls für alle Betriebe und Beschäftigten in der jeweiligen Branche, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind. Die Bundesregierung plant eine Ausweitung des AEntG. Bis zum 31.3.2008 haben sich Tarifparteien aus acht Branchen gemeldet, die in das AEntG aufgenommen werden wollen. Details dazu enthält die Auswertung des WSI-Tarifarchivs, die über den folgenden Link abgerufen werden kann.
* Reinhard Bispinck/WSI-Tarifarchiv
Unterste Tarifvergütungen - Daten aus 43 Wirtschaftszweigen
Reihe: Elemente qualitativer Tarifpolitik, Nr. 64. Düsseldorf: 2008, 65 Seiten
www.boeckler.de/pdf/p_ta_elemente_unterste_tarifverguetungen_2008.pdf
Quelle und Kontaktadresse:
Hans-Böckler-Stiftung
Rainer Jung, Leiter, Pressestelle
Hans-Böckler-Str. 39, 40476 Düsseldorf
Telefon: (0211) 77780, Telefax: (0211) 7778120
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