Pressemitteilung | Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

Urheberrecht wissenschaftsfreundlich gestalten: HRK unterstützt Empfehlungen des Bundesrats zu EU-Regelungen

(Bonn) - "Die Empfehlungen des Bundesrats für ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches europäisches Urheberrecht unterstützt die HRK uneingeschränkt", so der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Prof. Dr. Horst Hippler, anlässlich der morgigen Bundesratsberatung zu den Vorschlägen der EU-Kommission über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt.

"Auch im Rahmen der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen fordert die HRK seit langem eine Harmonisierung der urheberrechtlichen Regelungen auf europäischer Ebene. Wissenschaft lebt von einem ungehinderten Austausch von Informationen und Publikationen - auch über Ländergrenzen hinweg. Es ist daher unabdingbar, dass auf europäischer Ebene Regelungen geschaffen werden, die diesen Anforderungen gerecht werden und zugleich einen fairen Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern vorsehen."

Die EU-Kommission hatte im September ihre Vorschläge für eine Reform des europäischen Urheberrechts vorgelegt. Neben einer weiteren Harmonisierung der so genannten Schrankenregelungen im Urheberrecht ist darin auch erstmals eine Regelung zu Text- und Data-Mining (TDM) enthalten. Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen hatte die Vorschläge in einer Stellungnahme als Schritt in die richtige Richtung begrüßt.

"An der einen oder anderen Stelle dürfte dieser Schritt ruhig noch etwas mutiger ausfallen", so HRK-Präsident Hippler. "Wir unterstützen die Einführung einer Regelung zu Text- und Data-Mining. Innovationen entstehen jedoch gerade auch im Austausch von Wissenschaft und Wirtschaft. Daher sollte die TDM-Regelung nicht nur - wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen - für den Wissenschaftsbereich Anwendung finden, sondern Unternehmen und Start-Ups einschließen".

Kritisch beurteilt die HRK die in den Kommissionsvorschlägen vorgesehene Vorrangklausel für Verlagsangebote bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Unterricht. "Eine solche Vorrangklausel würde die Schrankenregelung de facto unterlaufen und damit die mit der Reform angestrebte Beseitigung rechtlicher Unsicherheit eher verhindern als befördern", so Hippler. "Wir sehen derzeit in den Diskussionen um den Rahmenvertrag zu § 52a UrhG, welche Auswirkungen eine Vorrangklausel auf die Nutzung von Schrankenregelungen hat. Im Zweifel wenden die Berechtigten aus Rechtsunsicherheit die jeweilige Norm erst gar nicht an. Das kann aber nicht im Interesse des Gesetzgebers sein."

Quelle und Kontaktadresse:
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) Pressestelle Ahrstr. 39, 53175 Bonn Telefon: (0228) 8870, Fax: (0228) 887110

NEWS TEILEN: