Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer rückt näher / Immobilien noch rechtzeitig übertragen
(Nürnberg) - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Bar- und Immobilienvermögen wird nunmehr spätestens für dieses Jahr erwartet. Damit, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts- Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., Nürnberg, steigt der Handlungsbedarf für Immobilienbesitzer, die ihren Nachkommen eine vermutlich drastisch erhöhte Erbschaftsteuer bei einer Immobilienvererbung zu einem späteren Zeitpunkt ersparen wollen.
Immobilien werden derzeit im Bundesdurchschnitt bei der Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer nur mit rd. 51 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes erfasst. Darin, so Passau, hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 2002 eine Ungleichbehandlung gegenüber der Vererbung von Bar- und Wertpapiervermögen gesehen und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen. Dieses soll nun spätestens in diesem Jahr entscheiden.
Handlungsbedarf, so Passau, bestehe für alle Immobilienbesitzer, deren zu vererbende Immobilien den derzeit bestehenden Freibetrag von 205.000 Euro je Kind überschreiten. Insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Immobilien oder höherwertiger Immobilien könne sich eine ganz oder teilweise Übertragung auf die Nachkommen noch vor dem Urteilsspruch lohnen. So fielen z. B. derzeit bei einer Übertragung von Immobilien im Wert von 1 Mio. Euro nur rd. 44.000 Euro an Erbschaftsteuer an, bei Wegfall der steuerlichen Vergünstigungen jedoch in Zukunft mehr als 150.000 Euro.
Dies bestätigt auch der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler und betont: Wichtig ist, dass die Übertragung rechtzeitig vorgenommen wird, da es bei der Frage, ob noch altes oder gegebenenfalls schon neues Recht für die Besteuerung anzuwenden sei, darauf ankomme, dass noch vor einem entsprechenden Urteilsspruch aus Karlsruhe seitens des zuständigen Finanzamtes ein entsprechender Schenkungsteuerbescheid ausgestellt werde. Da zwischen der Schenkung und dem Erlass des Bescheides je nach Finanzamt schon mal einige Monate vergehen können, so Gieseler, sei rechtzeitiges, am besten unverzügliches Handeln angesagt.
Wer Bedenken habe, dass ihn die Nachkommen nach der Übertragung eines Tages aus dem Hause werfen, so betont Gieseler, könne sich durch grundbuchlich abgesicherte Wohn- oder Nießbrauchsrechte dagegen schützen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Pressestelle
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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