Urteil: Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24
(Berlin) - Das Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten.
„Wohnungssuchende dürfen nicht mit irreführenden Angaben zum Kauf von Zusatzprodukten, wie einer SCHUFA-Auskunft, verleitet werden. Hier muss das Immobilienportal für faire Bedingungen sorgen. Der Anbieter darf sich die Not der Suchenden nicht unzulässig zu Nutze machen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Irreführende Werbung für Bonitäts-Check
Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:
● „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“
● „Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“
Damit entstand aus Sicht der Verbraucherzentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft von Mietinteressenten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungssuchende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.
Landgericht Berlin bestätigt Irreführung
Das Landgericht Berlin folgt der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter:innen eine Bonitätsauskunft verlangen. Auf dem Immobilienportal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.
Weiterer Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung
Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen personenbezogene Daten der Nutzer:innen ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.
Nach der Registrierung auf immobilienscout24.de konnten Verbraucher:innen eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: unter anderem die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung durch die Nutzer:innen.
Urteil des LG Berlin II vom 19.06.2025, Az. 52 O 65/23 – nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 63/25).
Quelle und Kontaktadresse:
(vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Rudi-Dutschke-Str. 17, 10969 Berlin, Telefon: 030 258000