Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

US-Kanzleien und die anwaltliche Unabhängigkeit: Positionspapier des DAV

(Berlin) - Wie sind die Deals einiger auch in Deutschland tätiger US-Kanzleien mit der Trump-Administration berufsrechtlich zu bewerten? Die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung gehört in Deutschland zu den beruflichen Kernpflichten. Mit Blick darauf hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) ein Positionspapier verfasst.

Entzug von Sicherheitsfreigaben, Ausschluss von Regierungsaufträgen: Wer sich bei der neuen US-Regierung unbeliebt gemacht hat – etwa durch anwaltliche Vertretung politischer Gegner – sah sich jüngst möglichen Sanktionen durch Executive Orders ausgesetzt. Um diese abzuwenden, gingen einige US-Kanzleien Deals mit der Regierung ein, in denen sie unter anderem kostenlose Rechtsberatung zusagten. Das Gesamtvolumen der zugesagten Rechtsdienstleistungen soll sich auf fast eine Milliarde US-Dollar belaufen. Dass diese (nicht veröffentlichten) Vereinbarungen auch die Auflage enthalten, nicht gegen die Trump-Administration zu agieren, lässt sich nur mutmaßen, ist aber naheliegend.

„Wir haben diese sehr rasche Entwicklung mit großer Sorge beobachtet und uns gefragt, welche Auswirkungen solche Vereinbarungen eigentlich auf Niederlassungen oder Kolleginnen und Kollegen haben, die dem deutschen Berufsrecht unterworfen sind“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein, Vizepräsident des DAV. Einer der anwaltlichen Core Values in Deutschland ist die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, normiert in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). „Die im 19. Jahrhundert mühevoll errungene ‚Freiheit der Advokatur‘ meint vor allem die Freiheit von staatlichen Bindungen“, betont Karpenstein.

Für Prof. Dr. Thomas Gasteyer, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Berufsrecht, bedeutet das mit Blick auf die hier aktiven US-Kanzleien: „Vereinbarungen, durch die sich Rechtsanwälte ihrer Unabhängigkeit vom Staat entledigen, dürften nach deutschem Berufsrecht rechtswidrig sein.“

Gibt es Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Unabhängigkeitsverpflichtung, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer ein berufsaufsichtsrechtliches Verfahren einleiten. Doch selbst im Falle der schärfsten Sanktion gegen eine US-Kanzlei – der Entzug der Rechtsdienstleistungsbefugnis nach der BRAO durch die Anwaltsgerichtsbarkeit – wären die Auswirkungen auf die in Deutschland tätigen Anwält:innen und ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenschlussfreiheit zwar schwerwiegend, aber begrenzt: „Die individuelle Zulassung und die Möglichkeit, in anderen Berufsausübungsgesellschaften zusammenzuarbeiten, blieben für die Kolleginnen und Kollegen unberührt“, erläutert Gasteyer.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520

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