Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente: AOK Niedersachsen erkennt Kostenträgerschaft an / Mehrere Klagen vor Sozialgerichten vorzeitig beigelegt
(Berlin) - Auch die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eine Leistung der Krankenkassen und muss von diesen getragen werden. Diese, durch den Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) verfolgte und von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) bereits Ende letzten Jahres erfolgte Klarstellung, wurde nun auch von der AOK Niedersachsen anerkannt. Dies im Rahmen von mehreren Klageverfahren vor den Sozialgerichten Oldenburg und Stade, die jeweils mit Erfolgen der Versicherten endeten. In einem beispielhaften Schreiben an das Sozialgericht Oldenburg, das dem bpa vorliegt, erklärte sich die AOK nunmehr in diesem Einzelfall bereit, die Kosten des Verabreichens des nicht verschreibungspflichtigen Präparates (
) als Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs. 2 SGB V) zu übernehmen und insoweit dem Klagebegehren (
) zu entsprechen.
Leider haben einige Krankenkassen insbesondere in Niedersachsen trotz der Klarstellung durch das BMGS wiederholt versucht, ihren Versicherten diese Leistungen durch Ablehnung zu versagen, so bpa-Geschäftsführer Bernd Tews. Umso mehr begrüßt der bpa den Ausgang der aktuellen Verfahren in Niedersachsen, die nun überraschend mit vorzeitigen Anerkenntnissen durch die Krankenkasse beigelegt worden sind. Der Rechtsstreit sei damit erledigt, ein Urteil in dieser Sache aber leider nicht zu erwarten. Damit hat die AOK Niedersachsen zwar in den dort anhängigen Verfahren der Leistungsverpflichtung zugestimmt, so Tews weiter, dies allerdings ohne dazu verurteilt worden zu sein. Somit besteht die Gefahr, dass die AOK die Leistung gegenüber ihren anderen Versicherten mit Hinweis auf ihre grundsätzliche Rechtsauffassung weiterhin ablehnt.
Der bpa wird sich sowohl auf Bundesebene als auch parallel dazu auf niedersächsischer Landesebene weiterhin dafür einsetzen, dass die AOK die berechtigten Ansprüche ihrer Versicherten auf Medikamentengabe auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten generell anerkennt. Schließlich hat dies auch der VdAK dem bpa bereits letztes Jahr schriftlich zugesichert, betont der bpa-Landesbeauftragte Hennig Kühne.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa)
Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin
Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889
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