Verdeckte Gewinnausschüttung / DStV fordert BMF zur Schließung von Verfahrenslücke auf
(Berlin/München) - Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat sich mit Schreiben vom 4. November 2005 gegen das BMF-Schreiben vom 29. September 2005 (IV A 4 S 0350 12/05) ausgesprochen. Danach ist es nicht möglich, die Einkommensteuer von Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft vorläufig festzusetzen, auch wenn noch nicht klar ist, ob zukünftig bei der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Anteilseigner können in der Regel nicht von der Umqualifizierung ihrer Einkünfte und damit vom Halbeinkünfteverfahren profitieren, da in der Abgabenordnung eine Änderungsmöglichkeit für ihre Einkommensteuerbescheide fehlt.
Der Bundesfinanzminister hatte dem DStV im Juli eine Gesetzesänderung nach der Neukonstituierung des Deutschen Bundestages in Aussicht gestellt, die eine eigenständige Änderungsvorschrift für solche Fälle enthalten soll. Indem das BMF jetzt eine Änderung nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO blockiert, werden alle diejenigen Anteilseigner benachteiligt, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des angekündigten Gesetzes von der Lücke im Verfahrensrecht betroffen sind. Dies ist im Sinne der Besteuerungsgerechtig¬keit nicht hinzunehmen.
Der DStV schlägt im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung vor, ab sofort die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter auf deren Antrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
Pressestelle
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 278762, Telefax: (030) 27876799
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