Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Vererbung von Immobilien und Betrieben bald deutlich teurer / BVerfG-Urteil steht an/Entsprechender Gesetzentwurf liegt vor

(Nürnberg) - Das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Immobilien und Betriebsvermögen im Erbfall wird nun für Dezember 2006 erwartet. Passend dazu hat der Gesetzgeber auch schon die entsprechenden Gesetzentwürfe in der Schublade, die nach einer weiteren Erörterung im Finanzausschuss bereits für den 24.11.2006 für die zweite Lesung im Bundesrat vorgesehen sind.

Für den Bereich der Immobilienvererbung wird allgemein erwartet, dass sowohl das Gericht als auch der Gesetzgeber eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage (80 Prozent des tatsachlichen Wertes anstelle von bisher rund 51 Prozent im Bundesdurchschnitt) anstreben. Insbesondere aber für den betrieblichen Bereich, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, hat der Gesetzgeber zahlreiche Überraschungen parat. So sei u. a. in dem Gesetzentwurf vorgesehen, den Wertansatz für die Besteuerung von Einzelfirmen und Personengesellschaften dem schon bisher für Kapitalgesellschaften bestehenden Verfahren anzugleichen. Hierdurch können sich für diese Unternehmen bereits ab dem 01.01.2007 im Einzelfall doppelt so hohe Wertansätze für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer als bisher ergeben, erläutert der Steuerexperte. Weiter sei von einschneidender Bedeutung, dass in Zukunft zwischen sogen. „Nicht produktivem“ und „Produktivem Vermögen“ unterschieden werden soll. Diese geplante Regelung sei gerade für kleine und mittlere Unternehmen von besonderer Brisanz, da hier häufig sogen. „Mischvermögen“ vererbt werde. Da der geplante Gesetzentwurf im Übrigen auch keine zusätzlichen Freibeträge und Bewertungsabschläge mehr vorsehe, seien hier insbesondere kleinere Unternehmen, z. B. Handwerksbetriebe, mit einem Steuerwert von bis zu 1 Mio. Euro betroffen. Hierzu macht Passau folgendes Beispiel auf: Für die Übertragung oder Vererbung eines Betriebes im Steuerwert von 1 Mio. Euro fallen aufgrund derzeit noch bestehender Rechtslage nur rund 44.800 Euro an Steuer an. In Zukunft sollen es jedoch rund 151.000 Euro sein. Was dann tatsächlich an Steuern zu entrichten ist, soll in Zukunft von der Zusammensetzung des Vermögens abhängen. Sind z. B. in dem vererbten Vermögen 300.000 Euro an sogen. „nicht produktivem Vermögen“ enthalten, ergibt sich zwischen Produktiv- und Nichtproduktivvermögen eine Aufteilung von 70 Prozent zu 30 Prozent. Damit wird für den Erbe oder Übernehmer eine Steuerschuld von 30 Prozent auf 151.000 Euro = 45.300 Euro, und damit schon mehr als bisher, sofort fällig. Die restliche Steuerschuld von rund 105.000 Euro soll nach den derzeitigen Plänen für zehn Jahre gestundet und danach erlassen werden, wenn der Betrieb unverändert für zehn Jahre weitergeführt wird. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Steuer je Jahr der Weiterführung nur um je ein Zehntel der Steuerschuld. Der Rest wird, auch bei unverschuldeter vorzeitiger Betriebsaufgabe, für die Jahre der Nichtweiterführung nacherhoben.

Mit dieser geplanten Neuregelung, dies bestätigt auch der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler, sind für mittelständische Unternehmen erhebliche Risiken verbunden. Zwar sei die sofort fällige Steuerlast bei Betrieben in einem Steuerwert von 1 Mio. Euro aufwärts zunächst geringer. Den Erbe oder Übernehmer treffe jedoch das volle Risiko der Nacherhebung, wenn dieser die Zehnjahresfrist nicht durchhalte. Vor diesem Hintergrund raten denn auch beide Experten, bei Vorhandensein von mehrfachem oder höherwertigem Immobilienvermögen sowie bei Betrieben in einem Steuerwert von bis zu 1 Mio. Euro, ggf. noch vor dem Urteilsspruch aus Karlsruhe und dem Inkraftreten der geplanten Gesetzesänderungen, ggf. entsprechende Übertragungen auf die Nachkommen oder den Nachfolger vorzunehmen. Bei Betrieben mit einem Steuerwert von 1 Mio. aufwärts müsse jeweils anhand der Zusammensetzung des Vermögens sowie einer „Zukunftsprognose“ für die nächsten zehn Jahre geprüft werden, ob sich eher ein Abwarten lohnt oder noch jetzt zu rechtlich sicheren Bedingungen übertragen werden soll. Dies gelte aufgrund der ferner geplanten Änderungen der Wertansätze insbesondere für Einzelfirmen und Personengesellschaften.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799

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