Verfassungsgrundsätze nicht aushöhlen! DAV fordert Sensibilität im Umgang mit der Verfassung - auch bei der Terrorabwehr
(Berlin) - Der Staat hat den verfassungsrechtlichen Auftrag seine Bürgerinnen und Bürger vor Terror zu schützen. Dafür müssen ihm wirksame Mittel zur Terrorbekämpfung zur Seite gestellt werden. Dies darf aber nicht zu Lasten der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger gehen! Staatliches Handeln muss immer verfassungsrechtlich legitimiert sein, fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV).
Der Kampf gegen den Terrorismus dürfe nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des DAV-Strafrechtsausschusses, nicht um jeden Preis geführt werden. Der Wunsch der Sicherheitsbehörden nach wirksamen Mitteln zur Terrorabwehr dürfe nach König nicht dazu führen, dass der Rechtsstaat ausgehöhlt wird.
Es ist viel wichtiger bei bestehender Gesetzeslage die tägliche Arbeit der notwendigen Sicherheitsbehörden besser zu organisieren, zu finanzieren und den heutigen Anforderungen anzupassen, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident.
Die Wirklichkeit sieht anders aus. Der Ruf der Sicherheitsbehörden nach erweiterten Befugnissen wird lauter. Nach neusten Presseberichten wollen die Sicherheitsbehörden nicht nur an der geplanten Online-Durchsuchung festhalten, sie wollen künftig auch zur Gefahrenabwehr Wohnungen heimlich durchsuchen können und das in-camera-Verfahren in den Strafprozess einführen. Damit sollen auch die Gerichte den Verteidigern Beweismaterial vorenthalten können.
Dies erinnert nicht nur an die Methoden der Geheimdienste, mahnt König. Vielmehr sei dieser Vorstoß mit der Verfassung nicht zu vereinbaren und deshalb strikt abzulehnen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass das in-camera-Verfahren im Bereich des Strafprozesses tabu ist, da es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Der darin verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein prozessuales Urrecht des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren i.S. des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2006 - 2 BvR 1290/05). Das in-camera-Verfahren gebe es lediglich im Verwaltungsprozess, weil dort nicht der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten gelte, sondern der Bürger beweisbelastet sei.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Swen Walentowski, Pressesprecher
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190
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