Verkehrsüberwachung mit Video oft rechtswidrig / Bundesverfassungsgericht stoppt Videomessung / ADAC: Länder müssen neue Rechtsgrundlagen schaffen
(München) - Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 11. August 2009 (Az: 2 BvR 941/08) einem Autofahrer Recht gegeben, der aufgrund einer Videoaufzeichnung angezeigt wurde. Zuvor wurde er in allen Instanzen zu 50 Euro und 3 Punkten verurteilt, weil er 29 km/h zu schnell gefahren war. Zu Unrecht, wie das höchste deutsche Gericht feststellt: Wenn bei einer Verkehrsüberwachung das gesamte Verkehrsgeschehen gefilmt wird und so alle Fahrzeuge und Fahrer - unabhängig von einem Verkehrsverstoß - identifiziert werden können, greift dies in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Denn der Einzelne kann durch sein Verhalten nicht beeinflussen, ob von ihm Daten erhoben werden.
Ein solcher - datenschutzrechtlich schwer wiegender - Eingriff ist aber nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Gesetzgeber möglich. Weil die Länder diese Fragen bislang nur in internen Erlassen geregelt haben, sind die rechtswidrig erhobenen Daten unverwertbar.
Von dieser Entscheidung sind alle Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen an Autobahnbrücken betroffen, bei denen nicht nur bei konkretem Tatverdacht geblitzt, sondern generell jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet wird. Rechtlich einwandfrei sind dagegen Messungen, bei denen nur vom Verkehrssünder Aufzeichnungen gemacht werden.
Der ADAC weist darauf hin, dass aufgrund dieser Entscheidung nun alle Verfahren, bei denen diese Videotechnik eingesetzt wurde und die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, von der Bußgeldstelle oder dem Gericht eingestellt werden müssen. Bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können dagegen nicht wieder aufgerollt werden; hier bleibt es bei Bußgeld, Punkten und möglicherweise sogar Fahrverbot.
Im Interesse der Verkehrssicherheit fordert der ADAC die Bundesländer auf, schnellstmöglich die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Abstands- und Geschwindigkeitsmessverfahren wieder den Anforderungen des Verfassungsgerichtes entsprechen. Der Datenschutz darf nicht zu Lasten der Sicherheit auf unseren Strassen gehen.
Keinesfalls sollte die Entscheidung als Freibrief zum Rasen und Drängeln verstanden werden: Denn die Polizei wird für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neue Ländergesetze verstärkt auf rechtlich unbedenkliche Messverfahren zurückgreifen.
Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Pressestelle
Am Westpark 8, 81373 München
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