Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Vermiestes Erbe - Zu der Trauer um den Verstorbenen kommt die Erbschaftsteuer

(Bonn) - Was die Väter und Mütter schwer erarbeitet haben, fällt den Kindern in den Schoß. Allein in diesem Jahr sind Vermögenswerte von rd. 200 Milliarden EUR zu vererben. Auch der Staat sahnt dabei kräftig ab. Rund 3 Milliarden EUR an Erbschaftsteuer wandern alljährlich in die Kassen des Fiskus, Tendenz ständig steigend. So manche Steuer-(EURO) wird allerdings völlig überflüssig an den Staat abgeführt. Bei etwas mehr Weitsicht und Nachlassplanung schon in jüngeren Jahren ließe sich so manche Steuer gar völlig einsparen.

Wie das geht, erklärt die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. mit Sitz in Bonn. Deren Präsident Wolfgang Kastner: „Dreh- und Angelpunkt“ einer frühzeitigen Nachlassplanung ist die Ausnutzung der geltenden Freibeträge, die bei Schenkungen zu Lebzeiten alle zehn Jahre erneut genutzt werden können.“ Dadurch lässt sich so manches Sümmchen einsparen, das sonst an den Staat gewandert wäre, zum Ärger der Hinterbliebenen.

Seit der Einführung des EUR am 01.01.2002 gelten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgende Freibeträge: Ehegatten bis zu 307.000 EUR, Kinder jeweils bis zu 205.000 EUR, Enkel, soweit deren Eltern noch nicht verstorben sind, bis zu 51.200 EUR, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegerkinder bis zu 10.300 EUR und alle noch weitläufigeren Verwandten und Nichtverwandten, insbesondere auch bei Lebensgefährten, bis zu 5.200 EUR. Bei darüberliegenden Werten hält der Staat schnell die Hand auf: Mindestens 7 Prozent bei Ehegatten und Kindern, sogar mindestens 17 Prozent bei weitläufiger Verwandtschaft und Lebensgefährten. Je nach Vermögenszuwachs reicht die Staffel bis 50 Prozent.

Wer über Vermögen oberhalb dieser Freibeträge verfügt, die bei Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz schnell erschöpft sein können, sollte sich rechtzeitig mit der Nachlassplanung beschäftigen. Überträgt der Vater z. B. seinem Sprössling im Jahr 2002 sein Einfamilienhaus im Steuerwert von 205.000 EUR und hinterlässt ihm bei seinem Tode in zehn Jahren nochmals die gleiche Summe, so sind beide Vermögensübergänge steuerfrei, da sie im Freibetrag liegen. Geht das gesamte Vermögen jedoch erst im Erbfall auf den Junior über, sind 14.350 EUR an Erbschaftsteuer fällig, die vermieden werden könnten. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten lohnt es sich, Vermögen rechtzeitig auf die Nachkommen zu übertragen und alle zehn Jahre die geltenden Freibeträge erneut auszunutzen. Gehen z. B. Vermögenswerte von 1 Million EUR zunächst vom Verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten und danach auf das einzige Kind über, hat sich das Vermögen bei Ankunft bei dem Kind um fast ein Drittel geschmälert und zwar um 282.720 EUR an Erbschaftsteuer, die insgesamt auf beide Erbfälle fällig werden. Nutzt der Erblasser jedoch bereits zu Lebzeiten in Zeitabständen von je zehn Jahren die Vermögensübertragung im Rahmen der Freibeträge und bezieht darin auch seinen Ehegatten ein, der wiederum von sich aus später die ebenfalls zwischen ihm und dem Kind geltenden Freibeträge zu Schenkung ausnutzt, lässt sich das Vermögen sogar steuerfrei auf das einzige Kind übertragen, wenn der Erblasser nur rechtzeitig damit anfängt und vor seinem Tod mindestens zwei Schenkungen unter Ausnutzung aller Freibeträge vornimmt und sein Tod frühestens zehn Jahre nach der letzten Schenkung erfolgt. Gesparte Steuer: 282.720 EUR, schon für sich ein kleines Vermögen.

„Hemmschwelle“, so Kastner, „ist bei vielen Erblassern die Furcht, dass die Zöglinge das vorzeitig übertragene Vermögen verschwenden und sie selbst im Alter am Hungertuch nagen.“ Aber auch hier lässt sich Vorbeugung betreiben: Durch Einräumung von Wohn- und Nießbrauchsrechten hat der Vermögensüberträger auch weiterhin die Hand auf dem Vermögen. Insbesondere bei Haus- und Grundbesitz läuft in diesem Fall ohne notariell beglaubigte Unterschrift des Wohnrechts- oder Nießbrauchsinhabers gar nichts, wenn das Recht im Grundbuch vermerkt ist. An Steuern wurde jedoch kräftig gespart.

Weiter Rechts- und Steuertips sowie zahlreiche Testamentsmuster enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, je 8,00 EUR zzgl. 1,10 EUR Versand, c/o DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27 53173 Bonn Telefon: 0228/935570 Telefax: 0228/9355799

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