Vermittlungsvorschlag zum 5. Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
(Berlin) - Der Bundesrat wird am Freitag, dem 12. Juli 2002 unter anderem über den Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum 5. Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz beraten.
Der Vermittlungsvorschlag sieht vor, § 370a AO dahingehend zu ändern, dass zum einen eine Strafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die gewerbs- oder bandenmäßige Begehung eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes herbeiführt. Dafür bleibt es bei dem bisherigen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Zum anderen sieht Satz 2 einen minder schweren Fall vor, der immer dann gegeben sein soll, wenn die Steuerhinterziehung gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurde, zu einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes geführt hat und der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO erstattet hat. In diesen Fällen reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Allerdings bleibt es auch in den minder schweren Fällen bei einer Verbrechensstrafbarkeit. Dies bedeutet, dass nach wie vor jegliche Steuerhinterziehung nach § 370a AO automatisch taugliche Vortat für eine Geldwäschestrafbarkeit nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) ist sowie eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO und eine Ahndung durch Strafbefehl ausscheidet.
Zu begrüßen ist die Neuregelung von § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB. Dieser beschränkt die einer Geldwäsche tauglichen Gegenstände aus einer Steuerhinterziehung auf die ersparten Aufwendungen, d.h. auf den ersparten Steuerbetrag. Mit dieser Änderung wird der bisher gegebenen Kontamination des gesamten Vermögens des Steuerpflichtigen entgegengewirkt.
Der Bundestag hat dem geänderten Gesetzentwurf bereits zugestimmt.
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