Verspätet: Zugang der Betriebskostenabrechnung Silvester nach 19.00 Uhr
(Berlin) - Erhält der Mieter bzw. sein Rechtsberater die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2004 erst am 31. Dezember 2005 nach 19.00 Uhr, ist das zu spät. Der Vermieter hat die zwölfmonatige Abrechnungsfrist nicht eingehalten, er ist mit Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen, entschied das Amtsgericht Köln (210 C 31/05).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Vermieter nach dem Gesetz (§ 556 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten in seinem Haus abgerechnet und das Zahlenwerk seinem Mieter zugesandt haben. Theoretisch läuft die Frist für Abrechnungsperioden vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 also bis Silvester 2005, 24.00 Uhr, wobei es nicht auf die Absendung der Betriebskostenabrechnung ankommt, sondern auf den Zugang beim Mieter bzw. dessen Rechtsberater.
Zugegangen so das Amtsgericht Köln ist die Abrechnung dann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Wenn der Vermieter an den Rechtsberater des Mieters die Abrechnung faxt, ist der Zugang erfolgt, wenn das Fax innerhalb der normalen Geschäftszeiten ausgedruckt wird. Am Silvestertag ist die normale Geschäftszeit eines Rechtsberaters um 19.00 Uhr längst beendet.
Konsequenz: Der Rechtsberater und der Mieter konnten frühestens am 2. Januar von der Abrechnung Kenntnis nehmen. Zu spät, der Vermieter kann keine Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Pressestelle
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 223230, Telefax: (030) 22323100
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