VhU zur geplanten Erbschaftssteuerreform bei der Unternehmensnachfolge / Fasbender: "Erbschaftssteuer zur Ländersache machen, um damit den Steuerwettbewerb der Länder anzufachen!"
(Frankfurt am Main) - "Die beste Erbschaftssteuer ist keine Erbschaftssteuer wie in manchen Nachbarländern. Die weitaus zweitbeste Lösung wäre aber, die Erbschaftssteuer in die Hände der Länder zu legen, um damit den Steuerwettbewerb der Länder anzufachen", so Volker Fasbender, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) heute (18. Juli 2008) in Frankfurt. Die Hessen zahlten einer neuen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zufolge - 10 Prozent der Erbschaftssteuer in Deutschland und mit 70 Euro den höchsten Pro-Kopf-Beitrag aller Flächenländer. Eine eigenständige Gesetzgebung der Länder würde in aufkommensstarken Regionen die Einkommenssteuersätze senken und damit die Vererbung von Familienunternehmen erleichtern. Denn die Länder trügen die gesamten Erhebungskosten, Länder mit hohem Erbschaftssteueraufkommen dürften aber durch den Länderfinanzausgleich weit weniger als die Hälfte nur behalten, sodass sich für vielfach der Aufwand nicht lohne. Hessen kassiere von jedem Euro Erbschaftssteuer nur 40 Cent.
Im Übrigen fordere die hessische Wirtschaft bei der Erbschaftssteuerreform eine Verkürzung auf praktikablere und überschaubarere Fristen von fünf bis maximal zehn Jahren. Außerdem müssten die zusätzlichen aufwändigen Aufzeichnungen für die Betriebsfortführung entfallen. Die Politik müsse im Interesse der Wirtschaft und ihrer Beschäftigten die Familienunternehmer dabei kräftig unterstützen, die Unternehmensnachfolge zu sichern also dem Mittelstand helfen, eine seiner größten Herausforderungen zu lösen. Dazu gehöre auch, die Steuerschuld zeitabhängig und nicht wie vorgesehen komplett anzurechnen, falls die Voraussetzungen nicht über den gesamten vorgesehenen Zeitraum hinweg erfüllt wären.
Wenn der vorgelegte Entwurf Gesetzeskraft erlangt, müssen Unternehmensnachfolger den Betrieb mindestens 15 Jahre lang weiterführen, damit sie 85 Prozent der Erbschaftssteuer auf das Betriebsvermögen erlassen bekommen. Und auch das nur, wenn das Betriebsvermögen maximal zur Hälfte aus vermieteten Immobilien, Wertpapieren, Kunstgegenständen besteht und mindestens zwei Jahre vor dem Erbfall im Betriebsvermögen gewesen ist. Außerdem darf die Summe der in dem Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter zehn Jahre lang 70 Prozent des Durchschnitts der letzten fünf Jahre vor der Erbschaft nicht unterschreiten. Andernfalls muss das Erbe nach versteuert werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e.V. (VhU)
Dr. Ulrich Kirsch, Leitung, Presse und Kommunikation
Emil-von-Behring-Str. 4, 60439 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 95808-0, Telefax: (069) 95808-126
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