Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Viele Unkenntnisse beim Todesfall / Was ist nach dem Tode zu veranlassen?

(Nürnberg) - Der Tod einer nahe stehenden Person oder eines Familienangehörigen löst in der Regel Trauer, häufig aber auch große Hilflosigkeit aus. Nur die wenigsten, so der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, wissen, welche Maßnahmen nach dem Tode eines Menschen unverzüglich eingeleitet werden müssen.

Die wichtigste Urkunde, die nach einem Sterbefall benötigt wird, so Förster, ist die Sterbeurkunde. Diese wird von dem Standesamt ausgestellt, in dessen Bezirk sich der Sterbefall ereignete. Meldepflichtig ist hierbei in der Regel der nächste Familienangehörige. Nach Erhalt der Sterbeurkunde sollten unverzüglich etwaige Lebensversicherungsunternehmen, eine Sterbekasse, Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie andere bestehende Versicherungen informiert werden. Bei den bestehenden Bankverbindungen, so Förster, ist zu prüfen, ob jemand bevollmächtigt ist, über den Tod des Erblassers hinaus über die Konten oder Sparguthaben zu verfügen. Ist dies nicht der Fall, so Förster, verlangen Banken, aber auch Versicherungen, oder bei Vorhandensein von Grundstücken auch das Grundbuchamt, die Vorlage eines Erbscheins oder eine beglaubigte Abschrift eines etwa bestehenden Testaments nebst dazugehöriger Eröffnungsniederschrift durch das zuständige Nachlassgericht.

Hierbei, so ergänzt der Kieler Rechtsanwalt und Notar Wilhelm Niemeyer, ist zu unterscheiden, ob ein eigenhändiges, privatschriftliches Testament vorliegt, ein notarielles oder mangels eines Testaments die so genannte „gesetzliche Erbfolge“ eingetreten ist.

Liegt ein privatschriftliches Testament vor, so Niemeyer, so ist derjenige, der es in Besitz hat, verpflichtet, es unverzüglich nach dem Tode des Erblassers selbst oder über einen Rechtsanwalt und/oder Notar beim örtlichen Nachlassgericht abzuliefern. Bei Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorschrift kann sich der Testamentsbesitzer strafbar und schadensersatzpflichtig machen, wenn er dadurch Ansprüche von Bedachten unterdrückt.

Liegt hingegen ein notarielles Testament vor, welches in aller Regel vom Notar bereits nach dessen Errichtung beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, erfährt das das Testament verwahrende Nachlassgericht „automatisch“ von dem Todesfall, da es von den zuständigen Standesämtern davon unterrichtet wird. In diesem Fall wird das Nachlassgericht einige Wochen nach dem Tod von sich aus auf die nächsten Familienangehörigen zukommen. Diese können aber auch schon vorher beim Nachlassgericht um die Testamentseröffnung nachsuchen.

Hat der Erblasser hingegen kein Testament hinterlassen oder liegt nur ein privatschriftliches Testament vor, so Niemeyer, verlangen Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt in aller Regel einen so genannten „Erbschein“, mit dem sich der oder die Erben als solche ausweisen können. Dieser muss beim zuständigen Nachlassgericht direkt oder aber über einen Notar beantragt werden. Vorzulegen sind dabei die Sterbeurkunde sowie ein etwa vorhandenes Testament nebst Eröffnungsprotokoll oder, falls ein solches nicht vorhanden ist, sämtliche Personenstandsurkunden, die das gesetzliche Erbrecht nachweisen – also in der Regel das Familienstammbuch, gegebenenfalls aber auch weitere Geburts-, Abstammungs- oder Sterbeurkunden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Pressestelle Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799

(sk)

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