VIR zur neuen EU-Pauschalreiserichtlinie: Wichtige Verbesserungen erreicht – strukturelle Fragen bleiben offen
(München) - Das Europäische Parlament hat am 12. März 2026 die Änderungsrichtlinie zur EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 verabschiedet. Der Verband Internet Reisevertrieb e. V. (VIR) nimmt dieses Ergebnis mit Erleichterung und grundsätzlicher Zustimmung zur Kenntnis. Die früheren Entwürfe hätten für die Tourismusbranche erhebliche, in Teilen schlicht nicht umsetzbare Anforderungen bedeutet. Dass der europäische Gesetzgeber die Einwände der Branche aufgegriffen und in zentralen Punkten korrigiert hat, verdient ausdrückliche Anerkennung.
„Die ersten Entwürfe hätten für große Teile der Tourismusbranche erhebliche praktische Probleme verursacht und wären in Teilen schlicht nicht umsetzbar gewesen. Umso wichtiger ist es, dass der europäische Gesetzgeber die Hinweise aus der Praxis aufgegriffen und die Richtlinie in zentralen Punkten angepasst hat“, erklärt VIR-Vorstand Michael Buller.
Rechtssicherheit bei der Pauschalreisedefinition: wichtiger Schritt nach vorn
Ein zentrales Ergebnis der Verhandlungen ist die klare Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistung. Für die Tourismusbranche ist diese Differenzierung von großer Bedeutung. Sie sichert insbesondere die in Deutschland wichtige Veranstalterlandschaft und schafft zugleich die notwendige Rechtssicherheit für den Vertrieb. Aus Sicht des VIR bildet diese Klarheit eine wichtige Grundlage dafür, dass neue technologische Entwicklungen – etwa der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Buchungsprozess – rechtssicher eingeordnet werden können. Die Pauschalreise bleibt damit ein belastbarer und zukunftsfähiger Rechtsrahmen.
Besonders positiv bewertet der VIR zudem die ausdrückliche Klarstellung, dass die bloße Verfügbarkeit weiterer Buchungsmöglichkeiten auf einer Website oder allgemeine Produktwerbung nicht automatisch als Einladung zur Buchung zusätzlicher Reiseleistungen gewertet wird. Für den Online-Vertrieb war diese Präzisierung von zentraler Bedeutung. Ohne eine solche Klarstellung wären erhebliche Rechtsunsicherheiten entstanden.
„Die klare Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistung ist ein zentraler Fortschritt. Sie schützt die Veranstalterlandschaft und schafft gleichzeitig Rechtssicherheit für den digitalen Vertrieb und neue technologische Entwicklungen im Reisemarkt“, so Buller.
Informationspflicht bei Nicht-Pauschal-Buchungen: richtige Richtung, aber noch offene Umsetzungsfragen
Der neue Artikel 5a verpflichtet Händler, Reisende klar und hervorgehoben darüber zu informieren, wenn eine Buchungskombination keinen Schutz einer Pauschalreise genießt. Dieser Ansatz wird vom VIR begrüßt, denn Verbraucher sollen transparent erkennen können, welche Art von Reiseleistung sie tatsächlich erwerben.
Gleichzeitig wird sich in der praktischen Umsetzung zeigen müssen, wie diese Informationspflicht sinnvoll in digitale Buchungsprozesse integriert werden kann. Gerade bei komplexen Online-Buchungsstrecken können sich hier noch erhebliche Auslegungs- und Umsetzungsfragen ergeben.
Der VIR wird sich daher im Rahmen der nationalen Umsetzung dafür einsetzen, dass diese Regelung praxisnah ausgestaltet wird und sowohl Transparenz für VerbraucherInnen schafft als auch technisch handhabbar für Anbieter bleibt.
„Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ist richtig und wichtig. Entscheidend wird aber sein, dass die Umsetzung dieser Informationspflicht in digitalen Buchungsprozessen praktikabel bleibt“, betont Buller.
Kündigung bei außergewöhnlichen Umständen: Kodifizierung der Rechtsprechung mit wirtschaftlichen Auswirkungen
Die Regelungen zur kostenfreien Kündigung bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen im Bereich der Pauschalreisen wurden im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber den früheren Entwürfen zwar entschärft. Gleichwohl ist festzuhalten: In einem geopolitischen Umfeld, das zunehmend von Krisen und Unsicherheiten geprägt ist, führt die nun stärker rechtlich verankerte ex-ante-Betrachtung dazu, dass Reiseveranstalter im Pauschalreisemarkt steigende Ausfallrisiken künftig stärker in ihre Kalkulation einbeziehen müssen. Diese zusätzlichen Risiken werden von den Veranstaltern berücksichtigt werden müssen und können sich perspektivisch auch in der Preisgestaltung von Pauschalreiseangeboten widerspiegeln.
„Die neue Regelung stärkt zwar die Rechtssicherheit, verschiebt aber gleichzeitig zusätzliche Risiken auf die Veranstalter. Diese Risiken werden sich langfristig auch in der Preisgestaltung widerspiegeln können“, sagt Buller.
Marktversagen: strukturelle Lücke bleibt bestehen
Aus Sicht des VIR bleibt eine zentrale strukturelle Schwäche der Richtlinie ungelöst – ein Problem, das bereits während der COVID-19-Pandemie sichtbar wurde. In einer echten Krise, etwa bei einem Kriegsausbruch oder einer Pandemie, können massenhafte Reiseannullierungen ganze Marktsegmente gleichzeitig in einen Erstattungsdruck bringen.
Bei Pauschalreisen müssen Reiseveranstalter den Reisepreis in solchen Fällen innerhalb von 14 Tagen erstatten. Gleichzeitig haben sie jedoch keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch gegenüber Hotels oder Airlines, von denen sie ihr Geld häufig erst deutlich später zurückerhalten. Damit bleibt das Liquiditätsrisiko weiterhin beim Veranstalter.
Das neu eingeführte freiwillige Gutscheinsystem ist zwar ein sinnvoller Ansatz und harmonisiert bestehende nationale Regelungen. Es ersetzt jedoch kein strukturelles Instrument für den Fall eines systemischen Marktversagens. Der VIR bedauert, dass hier keine weitergehende Lösung gefunden wurde, und wird sich weiterhin auf europäischer Ebene für eine tragfähige Regelung einsetzen.
„Die Pandemie hat gezeigt, dass wir für extreme Krisensituationen ein strukturelles Instrument brauchen. Diese Lücke bleibt leider weiterhin bestehen“, so Buller abschließend.
Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments muss die Richtlinie noch formal vom Rat der EU bestätigt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten haben anschließend rund 28 Monate Zeit für die Umsetzung – in Deutschland ist daher mit einer nationalen Umsetzung bis etwa 2028 und einer Anwendung der neuen Regeln ab 2029 zu rechnen.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband Internet Reisevertrieb e.V. (VIR), Leonhardsweg 2, 82008 Unterhaching, Telefon: 089 610 667 29
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