Vorsicht beim Aufhebungsvertrag
Falls ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert, ist er froh, wenn er einen Aufhebungsvertrag vereinbaren kann. Wer allerdings nicht aufpasst, riskiert seinen Krankenversicherungsschutz. Das gilt besonders für eine so genannte unwiderrufliche Freistellungsvereinbarung. Hier besteht das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis nicht automatisch bis zum Ende der Kündigungsfrist fort. Es endet, da der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung stellt und dieser keine Verfügungsgewalt mehr besitzt. Als Konsequenz führt der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge mehr ab und meldet den Mitarbeiter bei der Krankenkasse ab, so Heidemarie Krause-Böhm, Krankenversicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Der Freigestellte muss sich dann selbst um eine Krankenversicherung kümmern und beispielsweise eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer Kasse beantragen. Anders ist die Lage, wenn sich jemand bis auf weiteres von der Arbeitsleistung freistellen lässt. In diesem Fall bleibt der Krankenversicherungsschutz erhalten.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Pressestelle
Mozartstr. 9, 80336 München
Telefon: (089) 539870, Telefax: (089) 537553
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