Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland
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Vorsicht beim Kauf einer sanierten Altbauwohnung / Verkäufer haftet nur für Mängel, die er erkannt hat oder hätte erkennen müssen“

(Berlin) - Zur Vorsicht beim Kauf einer sanierten Altbauwohnung rät die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund: Der Käufer kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Mängel an der unsanierten Altbausubstanz auftreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine entsprechende Klausel in Kaufverträgen wirksam ist, nach der ein Verkäufer seine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel der Altbausubstanz ausschließen kann (Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: VII ZR 117/04).

„Der Verkäufer haftet dann nur für Mängel an der Altbausubstanz, die er erkannt hat oder hätte erkennen müssen“ erläutert Kai Warnecke, Geschäftsführer bei der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund. In allen anderen Fällen kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Eine notarielle Belehrung über die Bedeutung der Klausel muss zu deren Wirksamkeit ebenfalls nicht erfolgen, entschied der BGH.

Damit kann der Verkäufer einer sanierten Wohnung seine Haftung ebenso begrenzen wie der Verkäufer einer unsanierten Wohnung. „Diese Gleichbehandlung überrascht. Verkäufer, die eine Sanierung vornehmen, haben durch die Bauarbeiten schließlich Einblick in die Qualität der Altbausubstanz“, so Warnecke.

Käufer von Altbauwohnungen sollten sich daher den Kaufvertrag genau durchlesen und die Bedeutung einzelner Klauseln in Zweifelsfällen mit dem Notar oder einem Rechtsanwalt erörtern.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: 030/20216-0, Telefax: 030/20216-555

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