vzbv legt Rechtsgutachten zur Entflechtung vor / Entflechtung der Energieversorgung ist keine Enteignung
(Berlin) - Die Vorschläge der EU-Kommission, nach denen Strom- und Gasnetze von ihren bisherigen Betreibern getrennt werden sollen, stellen keine Enteignung dar. Das hebt ein Rechtsgutachten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes hervor. "Damit sind die verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt", stellt vzbv Vorstand Gerd Billen fest. Er fordert von der Bundesregierung einen konstruktiven Beitrag, mit dem der Wettbewerb in den europäischen Strom- und Gasmärkten verbessert wird.
Bei der Entflechtung von Energienetzen und -unternehmen handelt es sich juristisch gesehen um eine "den Grenzen der Sozialbindung des Eigentums unterliegende Inhalts- und Schrankenbeschränkung", die sich aus dem Grundgesetz ergibt. Wie das Gutachten erläutert, ist auch der Eingriff in die Eigentumsgarantie verhältnismäßig, die Berufs- und Gewerbefreiheit, Vereinigungsfreiheit und die allgemeine Vertragsfreiheit bleiben gewahrt.
Die EU-Kommission hat jüngst festgestellt, dass die eigentumsrechtliche Entflechtung einen einfachen und transparenten Weg darstellt. Nur so wird der Netzbetreiber unabhängig von jeglichen Versorgungs- und Erzeugungsinteressen. Für die Kontroll- und Regulierungsinstanzen des Energiemarktes verringern sich zudem der bürokratische Aufwand und die Kosten.
ISO-Verfahren ist keine endgültige Lösung
Der Vorschlag der EU-Kommission, einen unabhängigen Systemoperateur (ISO) einzusetzen, der die Unternehmen von ihren Versorgungsnetzen abtrennt, kann nach Ansicht des vzbv nur eine Übergangslösung sein. Im ISO-Modell würden die großen Energiemonopolisten das Netz weiter behalten. Lediglich der Betrieb des Netzes würde von einem unabhängigen Unternehmen übernommen werden. Wegen der nach wie vor kritischen Schnittstelle zwischen dem Betreiber und der Eigentümerstruktur wäre dann eine aufwändige Regulierung erforderlich.
Der Wettbewerb im Strom- und Gasbereich kann in Zukunft nur funktionieren, wenn der Netzbetreiber allen Marktteilnehmern die notwendige Infrastruktur von sich aus zur Verfügung stellt. Der Staat ist dann auch nicht mehr in der Pflicht, den Ausbau der Netze anzuweisen und zu planen. Ebenso kann sich die Regulierungsbehörde bei einer wirksamen Entflechtung darauf konzentrieren, die Kalkulationen der Netznutzungsentgelte zu kontrollieren und wenn nötig zu beschränken.
Netzbetreiber: neutral und unabhängig
Damit sich der Wettbewerb verstärken kann, sind neutrale, unabhängige Netzbetreiber dringend erforderlich. Die nach wie vor überhöhten Großhandelspreise schwächen die Kaufkraft der Verbraucher und die Konkurrenzfähigkeit der Industrie und schaden so der gesamten Volkswirtschaft. Die integrierten Unternehmen konservieren zudem ein auch unter ökologischen Gesichtspunkten ineffizientes System großer Kraftwerkseinheiten. Die Verbraucher wollen aber zunehmend am Wettbewerb teilnehmen und auch selbst Einfluss auf die Art der Stromerzeugung nehmen.
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