Wann Schneemangel ein Reisemangel ist / Verbraucherzentrale Sachsen mit rechtlichen Tipps zum Winterurlaub
(Leipzig) - "Schneemangel stellt für Wintersportfreunde in den seltensten Fällen einen Grund dar, beim Reiseveranstalter Minderungsansprüche geltend zu machen oder gar eine gebuchte Pauschalreise zu kündigen", stellt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, fest. "Es gilt die Faustregel, dass Skifahrer keine Ersatzansprüche geltend machen können, wenn sie vor Ort nur grüne Pisten oder Loipen vorfinden, sondern dies als allgemeines Risiko hinzunehmen haben."
Etwas anderes kann nach Auffassung der Verbraucherzentrale aber gelten, wenn im Reisekatalog, auf dessen Grundlage gebucht wurde, ausdrückliche Zusagen hinsichtlich einer Schneesicherheit oder Schneegarantie gemacht wurden. Einige Reiseveranstalter sind nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale in den letzten Jahren dazu übergegangen, derartige Garantien einzuräumen, um Vorausbuchungen zu forcieren.
Diese Garantien sollte man sich jedoch genau ansehen, denn in den seltensten Fällen werden die Veranstalter diese Garantien so formulieren, dass sie voll für die Launen der Natur einzustehen haben. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, für welches Skigebiet die Schneegarantie gegeben wurde und an welche Bedingungen sie geknüpft ist. In vielen Fällen wird lediglich eine kostenlose Umbuchung angeboten, ohne dass Geld zurückgezahlt wird.
"Kein schlechter Schachzug", so Dittrich, "sowohl für den Reiseveranstalter, der damit den Verbraucher an sich gebunden hat, und auch nicht für den Verbraucher, sofern er sich vorher ausreichend mit den Konditionen der eingeräumten Garantie befasst hat und mit diesen gut leben kann".
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