Pressemitteilung | Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen

Warnschuss an die Politiker! Philologen-Verband begrüßt detaillierten Prüfkatalog des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung

(Düsseldorf) - Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 hervor, dass es nur "eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle" bei der Überprüfung der vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Beamtenbesoldung vornehmen könne. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass in den vorgelegten Fällen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt von 2008 bis 2010 verfassungswidrig sei, während dies u. a. für die Grundgehaltssätze (Besoldungsgruppe R 1) in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 nicht zutreffe und sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar seien.

Es mag sein, dass angesichts permanenter Sonderopfer der Beamtenschaft in Nordrhein-Westfalen mancher ein anderes Urteil erhofft hatte. Doch darf nicht unterschätzt werden, dass das Bundesverfassungsgericht einen umfänglichen, recht konkreten Kriterienkatalog benennt, anhand dessen die Verfassungsgemäßheit der Alimentation von Beamten geprüft werden kann. Dieser Prüfkatalog macht auch den politisch Verantwortlichen deutlich, dass die Alimentation bei allem Entscheidungsspielraum einen "relativen Normbestandsschutz" genießt. Gerechtfertigt sind Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur bei Vorliegen sachlicher Gründe. Zudem ist der Gesetzgeber bei der Besoldungsanpassung zur Begründung verpflichtet unter Berücksichtigung der Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang.

Vor dem Hintergrund, dass NRW immer wieder, wesentlich mit der Haushaltssituation und Schuldenbremse begründet, Einschnitte vorgenommen hat, ist die Mahnung an den Gesetzgeber unmissverständlich:
"Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung jedoch nicht einzuschränken; andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG) in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist." (PM BVerfG Nr. 27/2015)

Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der immensen Vorleistungen der Beamten fordert der nordrhein-westfälische Philologen-Verband die 1:1-Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten.

Quelle und Kontaktadresse:
Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Pressestelle Graf-Adolf-Str. 84, 40210 Düsseldorf Telefon: (0211) 177440, Fax: (0211) 161973

(cl)

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