Warnschuss an die Politiker! Philologen-Verband begrĂŒĂt detaillierten PrĂŒfkatalog des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung
(DĂŒsseldorf) - Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 hervor, dass es nur "eine zurĂŒckhaltende, auf den MaĂstab evidenter Sachwidrigkeit beschrĂ€nkte verfassungsgerichtliche Kontrolle" bei der ĂberprĂŒfung der vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Beamtenbesoldung vornehmen könne. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass in den vorgelegten FĂ€llen die Besoldung von Richtern und StaatsanwĂ€lten in Sachsen-Anhalt von 2008 bis 2010 verfassungswidrig sei, wĂ€hrend dies u. a. fĂŒr die GrundgehaltssĂ€tze (Besoldungsgruppe R 1) in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 nicht zutreffe und sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar seien.
Es mag sein, dass angesichts permanenter Sonderopfer der Beamtenschaft in Nordrhein-Westfalen mancher ein anderes Urteil erhofft hatte. Doch darf nicht unterschĂ€tzt werden, dass das Bundesverfassungsgericht einen umfĂ€nglichen, recht konkreten Kriterienkatalog benennt, anhand dessen die VerfassungsgemĂ€Ăheit der Alimentation von Beamten geprĂŒft werden kann. Dieser PrĂŒfkatalog macht auch den politisch Verantwortlichen deutlich, dass die Alimentation bei allem Entscheidungsspielraum einen "relativen Normbestandsschutz" genieĂt. Gerechtfertigt sind KĂŒrzungen oder andere Einschnitte in die BezĂŒge nur bei Vorliegen sachlicher GrĂŒnde. Zudem ist der Gesetzgeber bei der Besoldungsanpassung zur BegrĂŒndung verpflichtet unter BerĂŒcksichtigung der Bestimmungsfaktoren fĂŒr den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang.
Vor dem Hintergrund, dass NRW immer wieder, wesentlich mit der Haushaltssituation und Schuldenbremse begrĂŒndet, Einschnitte vorgenommen hat, ist die Mahnung an den Gesetzgeber unmissverstĂ€ndlich:
"Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung jedoch nicht einzuschrĂ€nken; andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere TreueverhĂ€ltnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stĂ€rker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine EinschrĂ€nkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen GrĂŒnden kann zur BewĂ€ltigung von Ausnahmesituationen (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG) in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische MaĂnahme ausweislich einer aussagekrĂ€ftigen BegrĂŒndung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlĂŒssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist." (PM BVerfG Nr. 27/2015)
Angesichts der AusfĂŒhrungen des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der immensen Vorleistungen der Beamten fordert der nordrhein-westfĂ€lische Philologen-Verband die 1:1-Ăbertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten.
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(cl)