Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Wenn das Essen die Urlaubslaune verdirbt / Schon vor Ort den Reiseleiter informieren und auf Abhilfe drängen

(Leipzig) - All inclusive war für die 45-jährige Leipzigerin im Urlaub an der türkischen Riviera auch der Ärger über das miese Essen im Hotel. Aufgewärmte Reste vom Vortag, einfallslose Salate und ein insgesamt viel zu knappes Angebot ließ oft nur knurrende Mägen zurück. „Nein, so muss man sich nicht abspeisen lassen“, sagt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Bereits am Urlaubsort müssen die Reisemängel gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters angezeigt werden, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

Auch bei Reisereklamationen über Verpflegungsmängel sind Beweise alles. Man sollte sich unbedingt Beweismittel sichern, so sind auch hier Fotos, unbedingt aber Namen und Anschrift von Zeugen wichtig, um später Forderungen durchsetzen zu können. Wird ein Reisemangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt, so besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

„Ganz wichtig: Alle Forderungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vereinbartem Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden“, so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale.

Das Reklamationsschreiben muss schriftlich mit genauer Beschreibung der Mängel erfolgen und die Beweismittel wie Fotos, Bestätigung des örtlichen Reiseleiters oder Zeugenaussagen sind beizufügen. Der Minderungsanspruch wird am besten so konkret wie möglich beziffert. Bei Verpflegungsmängeln kommt je nach Schwere eine Minderung von 5Prozent bis zu 30 Prozent des Reisepreises in Betracht.

Weist der Reiseveranstalter die Forderung ab oder bietet er nur eine unangemessen geringe Entschädigung an, so sollte man bei der nächstgelegenen Beratungsstelle der Verbraucherzentrale juristischen Rat einholen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7, 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080, Telefax: 0341/6892826

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