Wenn die Bahn aber nun zu spät kommt / Verbraucherzentrale Sachsen informiert über Rechte von Fahrgästen im S-Bahn- und Nahverkehr beim Streik
(Leipzig) - Viele Verbraucher haben sich an die Verbraucherzentrale Sachsen gewandt, weil sie sich im allgemeinen Wirrwarr der Tarife, Rückerstattung von Fahrgeld, Gutscheine und Entschädigungen einfach nicht mehr zurechtfinden. Nach dem gerichtlichen Verbot des Streiks im Fernverkehr sind nunmehr die S-Bahn- und Nahverkehrszüge betroffen. Hier gelten weder die Kundencharta der Deutschen Bahn noch die darauf basierenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen im Fernverkehr. Somit gibt es auch keine Regelung der Rückerstattung von 20 Prozent des Fahrpreises in Form von Gutscheinen bei einer Verspätung von über 60 Minuten im Fernverkehr und anderen Ansprüchen, die die Bahn nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen bei Streik zu Unrecht ablehnt.
Im Nahverkehr gibt es die Besonderheit der vielen Verkehrsverbünde, die neben ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen zum Teil auch eigene Selbstverpflichtungen haben können. Im Übrigen verweisen die Beförderungsbedingungen des MDV (Mitteldeutscher Verkehrsverbund) bei der Haftung auf die Eisenbahnverkehrsordnung, die fast alle Ansprüche ausschließt.
Für Nahverkehrskunden können beispielsweise an Streiktagen unter Umständen ohne Zuschlag Fernverkehrszüge freigegeben werden. Hier sollte man auf die aktuellen Ankündigungen achten, meint Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale.
Die Deutsche Bahn hat mitgeteilt, dass Fahrgäste, die an einem Streiktag auf Grund streikbedingter Zugausfälle oder Verspätungen ihre Reise nicht antreten können, die Möglichkeit haben, ihre Fahrkarte bis Ende Oktober kostenlos erstatten zu lassen. Sonst wird für die Rückgabe von Fahrkarten zusätzlich eine Verwaltungsgebühr verlangt. Gleiches gilt für Zeitkarten, wenn diese nicht oder nur teilweise benutzt werden können und der Geltungsbereich der Fahrkarte sowie der Reisetag direkt betroffen sind. Die entsprechenden Nachweise sind allerdings durch den Fahrgast zu führen. Diese Bestimmungen sind in der Regel auch in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbünde enthalten. Dort gibt es aber auch kürzere Fristen und es wird ein Bearbeitungsentgelt verlangt. Hier sollten auch die Verkehrsverbünde analoge Kulanzregelungen anbieten, hofft Schmidt.
Wer in den Urlaub fahren will, muss allerdings rechtzeitig genug losfahren, damit er seinen Flieger auch erreicht, empfiehlt Marion Schmidt. Hier haften weder der Reiseveranstalter noch die Bahn für Verspätungen.
Auch wer durch den Streik zu spät zur Arbeit kommt, muss dafür selbst die Verantwortung tragen und die verstrichene Arbeitszeit nachholen oder für diese Zeit Urlaub nehmen.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Pressestelle
Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
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