Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Wer bei Vertriebsvergütungen fragt, gewinnt / Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten mit Musterbrief geltend machen

(Leipzig) - Banken und Sparkassen verlangen von ihren Kunden Vergütungen für den Vertrieb und die Vermittlung von Kapitalanlagen wie beispielsweise bei Investmentanteilen, strukturierten Anleihen oder Zertifikaten. Diese Vertriebsprovisionen werden in vielen Fällen als Ausgabeaufschlag (so genanntes Agio), Bestands- oder Platzierungsprovisionen bezeichnet.
"Über diese Vergütungen, die Kreditinstitute oftmals ohne Wissen der Kunden vereinnahmen, muss der Anleger aufgeklärt werden", informiert Kay Görner von der Verbraucherzentrale Sachsen. Ob und in welchen Fällen aber die so genannten Vertriebsvergütungen dann von der Bank herauszugeben sind, ist noch umstritten.

Handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Bank, hat der Kunde im Regelfall einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Vertriebsprovisionen. Ein derartiger Vertrag liegt dann vor, wenn die Bank Finanzinstrumente bzw. Kapitalanlagen von einem Dritten (dem Emittenten) im eigenen Namen, aber auf Rechnung ihres Kunden erwirbt. Obwohl eine Herausgabepflicht der Vergütungen gesetzlich besteht, werden in der Praxis abweichende vertragliche Verzichtsvereinbarungen geschlossen, so beispielsweise von der Deutschen Bank, Privat- und Geschäftskunden AG mit Sitz in Frankfurt a.M. "Für Anleger bedeutet das, dass sie auf ihren gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen verzichten", so Görner.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01. April 2011 (Aktenzeichen 2-10 O 369/10, nicht rechtskräftig) die von der Deutschen Bank verwendeten Klauseln als unwirksam angesehen, weil sie unklar und unpräzise sind, "da der Kunde zum Zeitpunkt des Verzichts gar nicht weiß, auf was er konkret verzichtet und wie viel dieser Anspruch wert sein kann".

Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollten sich von der schwierigen Materie nicht abschrecken lassen. Sie können über www.verbraucherzentrale-sachsen.de und dort über die Information mit dem Titel "Finanzmarktwächter: Verbraucherzentralen starten Initiative" kostenlos den Musterbrief herunterladen, der die Aufforderung an die Bank beinhaltet, lückenlos Rechenschaft abzulegen über die im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinnahmten Provisionen.
Mit der Initiative Finanzmarktwächter haben die Verbraucherzentralen in diesem Jahr ihre Kräfte gebündelt, um auf massive Missstände im Finanzmarkt aufmerksam zu machen (nähere Informationen zur Tätigkeit des Finanzmarktwächters unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de). Die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband sind dabei an der Auswertung der von den Banken abgegebenen Antworten besonders interessiert. Je mehr Verbraucher den Verbraucherzentralen die Auskünfte ihrer Bank mitteilen, desto eher können Rückschlüsse gezogen werden, ob Banken ihre Auskunftspflichten erfüllen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

(aj)

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