Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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Werbung: BGH-Urteil schützt junge Handynutzer / Klingelton-Werbung in Jugendzeitschrift zu intransparent / vzbv: "Urteil setzt neue Maßstäbe"

(Berlin) - Eine an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der Minutenpreis angegeben wird, ist wettbewerbswidrig. Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofes endet ein über vierjähriges Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Klingeltonanbieter INA Germany AG. Das oberste Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des vzbv und der Vorinstanzen, dass die kritisierte Werbung wettbewerbswidrig ist, da sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzt. "Das Urteil setzt Maßstäbe beim Schutz minderjähriger Handynutzer", sagte vzbv-Vorstand Edda Müller.

Das Unternehmen hatte in der Zeitschrift "BRAVO Girl" Klingeltöne, Ansagen und Logos beworben, die über eine kostenpflichtige 0190er-Nummer für 1,86 Euro/Minute heruntergeladen werden können. Der eigentliche Endpreis blieb jedoch unklar. Bereits im Mai 2003 hatte das Oberlandesgericht der Klage des vzbv gegen die INA Germany AG stattgegeben. Der vzbv kritisiert vor allem die Verschleierung der Gesamtkosten durch die Angabe lediglich des Minutenpreises. "Die Gesamtkosten sind von der Dauer des Ladevorgangs abhängig und werden dadurch erst mit der Telefonrechnung bekannt", so Müller. Durch derartige Werbefallen könnten die Ausgaben von Jugendlichen zu beträchtlichen Summen anwachsen und sogar in die Verschuldung führen. Der BGH urteilte, dass Minderjährige weniger in der Lage seien, die durch Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten.

TKG-Entwurf muss nachgebessert werden

"Das Urteil hat Vorbildcharakter", so Edda Müller. Der vzbv fordert für alle kinder- und jugendbezogenen Mehrwertdienstangebote niedrige Tarifobergrenzen und transparente Preise. Versteckte Kosten sind nicht nur bei undurchsichtigen Minutenpreisen ein Problem. Inzwischen stellen vor allem so genannte Premium-SMS-Dienste eine Gefahr dar, bei denen über den Versand einer SMS an eine fünfstellige Kurzwahlnummer Klingeltöne, Logos oder Infos bestellt werden können. In den meisten Fällen hat dies unbemerkt den Abschluss eines ungewollten Abos zur Folge. Einen sicheren Schutz bietet nur die Möglichkeit einer separaten Sperrung der Kurzwahlnummern.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor überteuerten Premium-SMS-Diensten fordert der vzbv deutliche Nachbesserungen an dem im Februar vorgelegten neuen Entwurf für ein Telekommunikationsgesetz. Ginge es nach den Vorstellungen des Wirtschaftsministeriums, würde der maximale Minutenpreise für Premiumdienste im Vergleich zum Bundestagsbeschluss des Vorjahres von zwei auf drei Euro heraufgesetzt. Zudem soll es bei Kurzwahldiensten auch künftig keine Preisobergrenzen geben. Eine Preisansage im Mobilfunk und bei Preisanzeigen bei Premium-SMS ist ebenfalls erst ab drei Euro pro Minute vorgesehen. Nach dem Beschluss vom Juni 2005 hätte die Preisinformation schon ab einem Euro erfolgen müssen. Zudem fehlt im vorliegenden Entwurf eine Pflicht zum Angebot einer unentgeltlichen Sperre teurer Premiumdienste sowie zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises.

Darüber hinaus fordert der vzbv:

- eine Preisinformationspflicht in der Werbung und vor Inanspruchnahme aller Premium-SMS-Dienste,

- eine Kostenbegrenzung auf 2,00 Euro pro Premium-SMS,
strenge vorvertragliche Pflichten bei SMS-Premium-Abonnementverträgen,

- eine Altersabfrage bei kinder- und jugendbezogenen Angeboten,

- keine Zahlungspflicht der Eltern bei Nutzung eines Telekommunikationsangebotes durch deren minderjährige Kinder, wenn nicht die Zustimmung der Eltern vorliegt.

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Carel Mohn, Pressesprecher, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: (030) 258000, Telefax: (030) 25800218

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