Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Wie gewonnen, so zerronnen - Jahrelange Erbstreitigkeiten zehren häufig das Erben auf

(Bonn) Sorgt schon der Staat für Ärger bei den Hinterbliebenen, weil das soeben ererbte Vermögen häufig der Erbschaftsteuer unterliegt, sind es nicht selten die Erben selbst, die durch jahrelange Rechtsstreitigkeiten den Verzehr der Erbschaft herbeiführen. Bei etwa jedem fünften Erbfall wird unter den Erben kräftig gestritten, häufig bis vom Erbe nichts mehr vorhanden ist.

„Ursache dafür", so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „sind in erster Linie fehlende oder fehlerhafte Testamente, durch die häufig die gefürchteten Erbengemeinschaften entstehen." „Dabei", so Kastner, „sei der Streit häufig um so größer je weitläufiger der Verwandtschaftsgrad."

Hinterläßt der Verstorbene kein Testament oder ist dieses aus irgendwelchen Gründen unwirksam, so tritt von Gesetzeswegen die sogen. „gesetzliche Erbfolge" ein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Dabei wird der Verstorbene nach genau gesetzlich festgelegten Regeln von seinen nächsten Verwandten und seinem Ehegatten beerbt. Problematisch wird es insbesondere häufig dann, wenn der Verstorbene weder eigene Kinder noch einen Ehegatten hinterläßt. In diesem Fall teilen sich seine weiteren Verwandten das Vermögen, häufig die Geschwister, aber nicht selten auch Nichten und Neffen, Vettern und Cousinen oder noch weitläufigere Verwandtschaftsgrade.

Verstirbt z. B. ein alleinstehender, verwitweter Erblasser ohne Kinder und ohne Hinterlassung eines Testaments, so wird dieser, wenn zwei Schwestern noch leben und zwei Brüder unter Hinterlassung von zwei bzw. im anderen Fall von drei Kindern, bereits vorverstorben sind, nach dem Gesetz wie folgt beerbt: Die beiden noch lebenden Schwestern erhalten je '/ des Erbes, die zwei Kinder des einen vorverstorbenen Bruders je 1/8 und die drei Kinder des anderen vorverstorbenen Bruders je 1/12 vom Erbe.

Es liegt auf der Hand, daß bei derartigen Erbengemeinschaften, die wie im vorliegenden Fall aus insgesamt sieben Personen besteht, nicht selten ein jahrelang andauernder Streit ums Erbe vorprogrammiert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Vermögen des Verstorbenen nicht leicht in „EURO und CENT" aufteilen läßt, z. B. weil zur Erbschaft auch ein Grundstück, ein Haus oder andere unteilbare Vermögenswerte gehören.

Kommt unter den Erben keine Einigung über Aufteilung und Verwendung des Erbes zustande, wird häufig der Rechtsweg beschritten. Dazu müssen bei Vorhandensein von Haus und Grundbesitz oder anderen Sachwerten häufig Gutachter bemüht werden, die den Wert des ererbten Vermögensgegenstandes ermitteln. Nicht selten wird der festgestellte Wert von einer Partei wiederum angezweifelt und es kommt zu Gegengutachten, über die vor Gericht dann kräftig selbstverständlich jede Partei durch einen eigenen Anwalt vertreten gestritten wird. Insbesondere Haus und Grundbesitz endet dabei häufig in der Zwangsversteigerung, weil sich die Erben nicht über eine freihändige Veräußerung einigen können.

Im Falle des alleinstehenden, verwitweten Erblassers war eine Erbschaft von 280.000,00 EURO entstanden. Nach Abzug aller Gerichts , Anwalts und Sachverständigenkosten sowie des Wertverlustes durch die Zwangsversteigerung des hinterlassenen Einfamilienhauses konnten unter den Erben gerade noch 95.000,00 EURO verteilt werden. Zwei Drittel der Erbschaft waren durch die Streitigkeiten im wahrsten Sinne des Wortes „zerronnen". Ein klares Testament mit einer eindeutigen Erbeinsetzung hätte diesen Streit verhindert und das Erbe erhalten.

Weitere Rechts und Steuertips sowie zahlreiche Testamentsmuster enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben" und „Sterben und Steuern", jeweils 8,00 EURO zuzüglich je 1,10 EURO Versandspesen, c/o DGE Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27 53173 Bonn Telefon: 0228/935570 Telefax: 0228/9355799

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