Pressemitteilung | Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK)

Wirtschaftskriminalität: BDK legt Bekämpfungskatalog vor

(Birkenwerder) - Anlässlich der am 21. November zu Ende gehenden Herbsttagung des Bundeskriminalamtes zur Wirtschaftskriminalität hat der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) einen Forderungskatalog an die Politik vorgelegt. Hierzu erklärte der stellv. BDK - Bundesvorsitzende Holger Bernsee in Berlin: „Angesichts des deutlich gewordenen Ausmaßes der Wirtschaftskriminalität mit ihrer hohen Sozialschädlichkeit und enormen volkswirtschaftlichen Schäden müssen den Worten von Innenminister Schily jetzt auch Taten folgen."

Der BDK fordert daher

- neben der Erweiterung des Vortatenkataloges um Steuerstraftatbestände die Beweislastumkehr für die im § 261 StGB (Geldwäsche) genannten Delikte. Erregt ein Geschäft oder eine Transaktion den Verdacht, dass ein illegaler Hintergrund besteht, muss der Verdächtige nachweisen, dass das Geld sauber ist. Dem Tatverdächtigen muss eine Mitwirkungspflicht wie im Steuerrecht aufgegeben werden. - Das Instrument der Beweislastumkehr kann zur empfindlichsten Waffe im Kampf gegen die Organisierte Wirtschaftskriminalität werden. Durch die Beweislastumkehr kann diesen Tätern durch Austrocknung der Finanzströme die Existenzgrundlage entzogen werden!

- den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die Kompetenz einzuräumen, bei Gefahr im Verzuge auch für den Verfall und die Einziehung von Wertersatz wirksam die Beschlagnahme und Pfändung von Vermögenswerten anzuordnen und vorzunehmen sowie Pfändungsanordnungen der Staatsanwaltschaft und Pfändungsbeschlüsse des Gerichtes rechtswirksam zuzustellen.

- das sog. Bankgeheimnis zu lockern. § 30a der Abgabenordnung schützt nicht die Kunden, sondern Terroristen, Straftäter und deren Hintermänner. Die Lockerung des Bankgeheimnisses sollte jedoch nicht so weit gehen, dass Konten ohne konkreten Verdacht einer Straftat überprüft werden können. Eine zentrale Datei aller Konten ist zweckmäßig, sollte jedoch nicht beim Bundesfinanzministerium, sondern beim Bundeskriminalamt angesiedelt sein.

- die Erweiterung des Straftatenkataloges für Telekommunikationsüberwachung (§ 100 a StPO) auf Korruptionsdelikte. Es ist unkonsequent, einerseits die Gefahr gerade der Aushöhlung der staatlichen Institutionen durch Korruption öffentlich zu betonen, der Polizei andererseits jedoch dieses wichtige Instrument bei der Bekämpfung der Korruption vorzuenthalten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund Deutscher Kriminalbeamter Theodor-Storm-Str. 17-18 16547 Birkenwerder Telefon: 03303/500132 Telefax: 03303/503070

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