Wohnungs- und Bauwirtschaftliche Spitzenverbände legen konkrete Gesetzesvorschläge zur Einbeziehung der Wohnimmobilie in Rentenreform vor
(Berlin) - Die Einbeziehung der Wohnimmobilie in das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ist notwendig, da das selbstgenutzte Wohneigentum heute die mit Abstand bedeutendste Form der privaten Vorsorge für das Alter ist und auch bei der privaten Vorsorge die Konsumentensouveränität respektiert werden sollte.
Dies haben die immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbände während der Anhörung zum Rentenreformgesetz gefordert. Das Evangelische Siedlungswerk, der Katholische Siedlungsdienst, der BFW Bundesverband Freier Wohnungsunternehmen, der GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen, der Zentralverband Haus & Grund Deutschland, der Verband Deutscher Hypothekenbanken, das vhw Deutsches Volksheimstättenwerk, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, der Zentralverband Deutsches Baugewerbe und der Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden haben einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag mit Begründung vorgelegt, der zeigt, dass die Einbeziehung der Wohnimmobilie in das Altersvermögensgesetz möglich ist. Damit kann die Wohneigentumsbildung gleichrangig mit den kapitalgedeckten Formen der Altersvorsorgeverträge begünstigt werden.
1. Begünstigte Verwendung der Ansparguthaben aus Altersvorsorgeverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
Durch ergänzende Regelungen in § 10a Abs. 9 EStG soll erreicht werden, dass die nach § 10a Abs. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeguthaben ohne Verlust der Förderung für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Tilgung von Darlehen im Zusammenhang mit selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden können. Sollte die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken später aufgegeben werden (z.B. wegen Vermietung, Verkauf o.ä.), muss der Gesamtbetrag der Förderung nicht zurückgezahlt werden, wenn das entnommene Altersvorsorgeguthaben wieder in einen Altersvorsorgevertrag im Rahmen des § 10a Abs. 2 EStG zurückgeführt wird.
Die Rückzahlung entfällt auch, wenn innerhalb von zwei Jahren ein Folgeobjekt angeschafft wird oder wenn die Wohnung aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht genutzt werden kann.
Da bei der Verwendung der Altersvorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum oder die Tilgung im Gegensatz zur Anlage nach § 10a Abs. 2 EStG kein Institut zur Verfügung steht, das die Rückzahlung des Gesamtbetrages der Förderung garantiert, soll in § 10a Abs. 9 Satz 11 EStG eine Formulierung aufgenommen werden, wonach der Zulageberechtigte dem zuständigen Finanzamt angemessene Sicherheit, z.B. in Form einer grundbuchlichen Sicherung oder einer Bürgschaft, zu leisten hat.
2. Förderung der Kapitalbildung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum und der Anschaffung von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
Mit der Einfügung eines Abs. 3a soll erreicht werden, dass auch andere Formen des Vorsparens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum in die Förderung des § 10 a EStG einbezogen werden können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Guthaben auch tatsächlich für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden.
Wie das Ansparen für die Wohneigentumsbildung soll auch die Entschuldung des selbstgenutzten Wohneigentums durch Einbeziehung der Tilgung gefördert werden. Weiterhin soll der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften begünstigt werden, wenn die Geschäftsguthaben für eine dauerhafte Verminderung der Nutzungsgebühren ab dem 60. Lebensjahr eingesetzt werden.
Der eingefügte Abs. 4a des Gesetzesvorschlages soll sicherstellen, dass die eigenen Sparbeträge in der Ansparphase nicht doppelt gefördert werden und, dass in der Nutzungsphase keine Überlagerung mit der Eigenheimzulage stattfindet.
3. Nachgelagerte Besteuerung
Die nachgelagerte Besteuerung soll grundsätzlich durch laufende Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG erfolgen. Der laufenden Besteuerung soll der wirtschaftliche Vorteil, der auf das im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge geförderte Kapital entfällt, unterliegen.
Für die Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils ist der anteilige Nutzungswert des Wohneigentums, eine fiktive Rente oder im Falle des Erwerbs von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften die Verminderung der Nutzungsgebühr heranzuziehen.
Alternativ kann für den Fall der Verwendung von Altersvorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum eine einmalige Besteuerung gewählt werden, die dann dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG unterliegt, um die Progressionswirkungen abzumildern.
Der genaue Wortlaut der ergänzenden Gesetzestextvorschläge ist im Internet unter http://www.gdw.de/Politik/Presse/192000/Inhalt.html zu finden.
Quelle und Kontaktadresse:
GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V.
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