Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Worauf sich Mieter, Vermieter, Eigentümer und Verwalter 2021 einstellen müssen

(Berlin)- Im Jahr 2021 kommen wieder einige gesetzliche Änderungen auf die Immobilienbranche zu. Darüber hinaus gilt es, gerade neu in Kraft getretene Gesetze umzusetzen und sich auf neue Vorhaben einzustellen. Der IVD informiert im Folgenden darüber, was für Mieter, Vermieter, Eigentümer und Immobilienverwalter im kommenden Jahr besonders relevant sein wird.

Änderung des Umsatzsteuersatzes

Durch Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent mussten insbesondere Immobilienverwalter 2020 zahlreiche Anpassungen bei Strom-, Miet-, und Wartungsverträgen vornehmen. Ab dem 1. Januar 2021 gilt wieder der alte Steuersatz. Ob das für Mieter relevant ist, hängt von der Art des Mietvertrages ab. Die Miete für Privatwohnungen unterliegt nicht der Mehrwertsteuerpflicht, während bei Gewerbemietverträgen die Mehrwertsteuer häufig ausgewiesen ist und somit vom Vermieter abgeführt werden muss. Bei der Wohnraummiete hat sich die Senkung zuletzt allenfalls auf die Nebenkosten niedergeschlagen.

Einführung einer CO2-Steuer

Ab 1. Januar 2021 wird in fünf jährlichen Stufen eine CO2-Bepreisung eingeführt. Das hat Auswirkungen auf die Wohnkosten, beispielsweise bei den Heizungskosten. Einfluss nimmt die verkehrliche CO2-Bepreisung auch bei Dienstleister- und Handwerkerkosten.

Mindestlohn steigt in vier Stufen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 in vier Stufen von 9,50 Euro/Stunde über 9,60 Euro (Juli 2021) und 9,82 Euro (Januar 2022) auf 10,45 Euro ab Juli 2022. Die Mindestlohnanpassung wirkt sich zum Beispiel auf Handwerkerkosten für Instandhaltungs- und Neubaumaßnahmen aus und zieht somit höhere Betriebskosten nach sich.

Umsetzung der gesetzlichen Neureglung bei den Maklerkosten

Die für Immobilienmakler wohl weitgehendste Änderung und Herausforderung 2021 bringt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Das Gesetz tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Käufer und Verkäufer profitieren gleichermaßen von der Leistung des Maklers. Deshalb ist im Gesetz festgelegt, dass sich beide Parteien die Maklerkosten paritätisch teilen beziehungsweise der Käufer grundsätzlich nicht mehr zu zahlen hat als der Verkäufer. Viele Makler werden 2021 ihre Geschäftsmodelle umstellen.

Umsetzung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG)

Zum 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet unter anderem Regelungen zu einer rechtssichereren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur Auflösung von Sanierungsstaus. Für Wohnungseigentümer und WEG-Verwalter gilt es 2021, die neuen Regelungen umzusetzen.

TKG-Novelle und Änderung der Betriebskostenverordnung geplant

Mit einer umfassenden Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) will die Bundesregierung die Weichen stellen für einen raschen Glasfaserausbau und für ein Recht auf schnelles Internet für den Endkunden. In diesem Zusammenhang gibt es Bestrebungen, die Umlagefähigkeit von Breitbandanschlüssen auf den Mieter zu streichen. Die Immobilienwirtschaft warnt vor diesem Schritt. Mit der Abschaffung der Umlageoption würden die Mieter zukünftig deutlich höher belastet - vor allem Mieter mit geringerem Einkommen. Die derzeitige Umlagefähigkeit ist der Garant für einen günstigen Breitbandanschuss für alle. Mit der Abschaffung des Sammelinkassos würden Mieter zusätzlich belastet. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 16. Dezember 2020 verabschiedet. Nun erfolgt das parlamentarische Beratungsverfahren.

Erschwerung von Umwandlungen

Anfang 2021 beginnt das parlamentarische Verfahren zum neuen Baulandmobilisierungsgesetz, welches von der Bundesregierung im November beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Das Vorhaben schadet vor allem Mietern, die ihre eigene Wohnung gern kaufen würden. Zudem treibt es die Preise nach oben, weil es das Angebot weiter verknappt.

Mietendeckel

Ob der in Berlin geltende Mietendeckel bestehen bleibt, könnte im zweiten Quartal 2021 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Es gilt derzeit als wahrscheinlich, dass die Richter das Gesetz für verfassungswidrig halten und deshalb kippen. Dann müssten sich viele Mieter auf hohe Nachforderungen einstellen. Es ist auch anzunehmen, dass die Politik nach dem erwarteten Urteil einen erneuten Versuch unternehmen wird, die Mietenentwicklung in der Hauptstadt und ganz Deutschland zu begrenzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Heiko Senebald, Leiter Kommunikation Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(sf)

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