Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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Zeugnisverweigerungsrechte auf Soziale Arbeit ausweiten!

(Berlin) - Wenn Betroffene in eine Beratungsstelle kommen, müssen sie sich den Sozialarbeiter:innen öffnen und sicher sein können, dass keine der Schilderungen gegen ihren Willen in einem Gerichtsverfahren offenbart werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür gibt es aktuell jedoch nicht. Deshalb spricht sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) für eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts der Berufsgeheimnisträger:innen aus. Soziale Arbeit muss rechtlich abgesichert werden – und das geht nur, wenn die gleiche Verschwiegenheit erwartet werden kann, wie bei Anwältinnen und Anwälten.

Erleben Menschen Gewalt, Missbrauch oder andere Notlagen, ist der Gang zu einer Beratungsstelle ein wichtiger Schritt aus der Situation heraus. Soziale Arbeit lebt von Vertrauen. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen befinden sich jedoch in einer Zwickmühle: Sie unterliegen zwar nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträger:innen. Diese steht jedoch im Kontrast zur Aussagepflicht aufgrund des fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts.

„Wenn wir als Anwält:innen mit unseren Mandant:innen sprechen, können diese sich darauf verlassen, dass wir zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und vor Gericht nicht zu einer Aussage gegen sie gezwungen werden können“, sagt Rechtsanwältin Dr. Jenny Lederer, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des DAV. Das gleiche gelte für andere Berufsgeheimnisträger:innen, wie Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Geistliche. Bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern ist das derzeit nicht im gleichen Maß der Fall.

Bisher nur bestimme Beratungsstellen geschützt

In § 53 Abs. 3a und 3b der Strafprozessordnung (StPO) sind lediglich Beratungsstellen der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie der Betäubungsmittelabhängigkeit explizit erwähnt. „Geht es aber um Gewalt in der Familie, Missbrauch, Menschenhandel oder auch andere strafrechtlich relevante Aspekte, ist der rechtliche Schutz nicht gegeben. Daran muss sich dringend etwas ändern!“, so Lederer.

In den 1970er Jahren bemängelte das Bundesverfassungsgericht, dass Soziale Arbeit kein klar umrissenes Berufsfeld sei. In den letzten 50 Jahren ist Sozialarbeit jedoch deutlich professioneller geworden und es gibt keinen Grund, warum die Schutzwürdigkeit hinter den bereits geschützten Berufsfeldern zurückstehen bleiben sollte. Deshalb schlägt der DAV vor, Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung mit in die StPO einzubeziehen.

„Damit würde sowohl das Dilemma innerhalb der Sozialen Arbeit gelöst als auch die Schnittstelle zwischen Sozialer Arbeit und Strafverfolgungsorganen planbarer, vorhersehbarer und rechtssicherer gestaltet“, hebt die Rechtsanwältin hervor.

Fall aus der Karlsruher Fußball-Szene

Ein Fall aus Karlsruhe hatte im letzten Jahr für Aufsehen gesorgt. Nach einer außer Kontrolle geratenen Pyro-Aktion gegnerischer Fan-Lager, bei der es zu Verletzungen kam, hatten Mitarbeitende eines Fanprojektes versucht, zu schlichten. Sie führten Fans mit denen zusammen, die verletzt worden waren, und arbeiteten den Vorfall in Gesprächsrunden auf.

Ermittler:innen versuchten über die Mitarbeitenden an Informationen zu möglichen Täter:innen zu kommen und forderten sie unter Androhung von Beugehaft dazu auf, als Zeug:innen über die ihnen anvertrauten Informationen auszusagen. Die Sozialarbeiter:innen weigerten sich und wurden erstinstanzlich zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen verurteilt. Dass in jenem Fall am Ende eine Einstellung nach § 153a StPO herauskam, ändert an dem grundsätzlichen Spannungsverhältnis für die Soziale Arbeit nichts.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der DAV-Stellungnahme Nr. 23/2026.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520

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