Zitronenauto darf zurückgegeben werden
(Berlin) - Wer ein so genanntes Zitronenauto mit zahlreichen Mängeln erwirbt, darf das Fahrzeug zurück geben und vom Händler einen fehlerfreien Wagen verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Münster, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Ar-beitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV) hinweisen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann beim Autokauf richtig Pech gehabt. Zu den acht in der Klage aufgelisteten Fehlern zählten ein unrunder Motorenlauf wegen eines Fehlers in der Motorsteuerung, ein Defekt an der Auspuffanlage, ein zitterndes Lenkrad bei 120 bis 130 Stundenkilometer einen unrunden Lauf, Verarbeitungsmängel am Panoramadach, an den Vordertüren und am Beifahrersitz sowie Knarr-Geräusche.
Nach mehreren Reparaturbemühungen forderte der Kläger die Nachlieferung eines mängel-freien Wagens. Das Verlangen lehnte die Händlerfirma mit dem Argument ab, dies sei un-verhältnismäßig. Stattdessen solle der gekaufte Wagen nachgebessert werden. Darauf aber wollte sich der Kläger nicht einlassen.
Das Gericht gab ihm Recht: Angesichts der Vielzahl zum Teil gravierender Fehler könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit einer Nachbesserung zufrieden zu geben. Das ausgelie-ferte Fahrzeug weist derartig viele Mängel auf, dass man von einem Zitronenauto sprechen kann, hieß es in dem Urteil. Die beklagte Firma könne sich deshalb auch nicht auf eine be-hauptete Unverhältnismäßigkeit berufen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190
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