Pressemitteilung | Gewerkschaft der Polizei (GdP)

Zoll darf betrunkene Autofahrer nicht stoppen / GdP: Eilzuständigkeit muss bundesweit geregelt werden

(Berlin) - Zoll- und Polizeibeamte müssen sich nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bundesweit wechselseitig unterstützen können. GdP-Vorsitzender Bernhard Witthaut: "Es kann nicht sein, dass Zollbeamte im Grenzgebiet zum Beispiel einen betrunkenen Autofahrer unbehelligt lassen müssen, weil eine Polizeistreife nicht rechtzeitig genug eintreffen kann."

In einem Brief an die Innenminister der Länder und des Bundes drängt der GdP-Vorsitzende darauf, die Eilzuständigkeit des Zolls ohne großen Aufwand bundesweit zu regeln.

Witthaut: "Während die Polizeien der Länder und des Bundes oft auf Anforderung und mit Zustimmung des Zolls diesen in seinen Zuständigkeiten regelmäßig unterstützen, wird umgekehrt die Unterstützung der Polizeien durch das für den Zoll zuständige Bundesministerium für Finanzen (BMF) unterbunden. Das versteht
kein Mensch."

Per Erlass hat das Bundesfinanzministerium die Weisung erteilt, beispielsweise mit Haftbefehl gesuchte Straftäter von Straftaten außerhalb der Zuständigkeiten des Zolls, stark alkoholisierte Kraftfahrer oder technisch bedenkliche bis defekte Tanklastzüge nach erfolgter Zollkontrolle weiterfahren zu lassen, wenn die Polizei nicht vor Ort ist. Eine Ausdehnung der Zollkontrolle bis zum Eintreffen der Polizei sei nicht zulässig.

Während für alle Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder entsprechende Regelungen zur Eilzuständigkeit in allen Polizeigesetzen verankert sind, finden sich vergleichbare Regelungen für Zollvollzugsbeamte nur in den Polizeigesetzen der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Brandenburg sowie im Bundespolizeigesetz.

Quelle und Kontaktadresse:
Gewerkschaft der Polizei - Bundesgeschäftsstelle (GdP) Pressestelle Stromstr. 4, 10555 Berlin Telefon: (030) 3999210, Telefax: (030) 399921200

(rf)

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