Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Zu hoch gegriffen / Energieanbieterwechsel: neuer Anbieter muss Abschläge auf Basis des Vorjahresverbrauchs ermitteln

(Leipzig) - Die aktuelle Preiserhöhungsrunde der Stromlieferanten dürften erneut nicht wenige Verbraucher als Anlass zum Wechsel des Versorgers nehmen. Mancher fragt sich dabei, auf welcher Grundlage eigentlich der neue Versorger die Abschlagszahlungen bemisst. "Das Gesetz sieht zumindest für die Grundversorgung mit Strom und Gas vor, dass die Abschläge auf der Grundlage des Verbrauchs des letzten abgerechneten Zeitraums zu berechnen sind", erläutert Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen und meint: "Hieran sollten sich Versorger auch bei der Ermittlung der Abschläge in Sonderverträgen halten." Wer beispielsweise seinen Strom- oder Gasvertrag online über ein Preisvergleichsportal abschließt, muss deshalb beim Ausfüllen des Auftragsformulars unter anderem auch seinen Jahresverbrauch angeben.

"In letzter Zeit häufen sich bei uns Fälle, in denen der Anbieter stromio aus Magdeburg in seiner Vertragsbestätigung Jahresverbräuche angegeben hat, die ganz erheblich über denen liegen, die die Verbraucher bei der Auftragserteilung im Online-Vergleichsportal eingetragen hatten", so Henschler. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern macht sich über die entsprechend höheren Abschläge unmittelbar im Portmonee der Betroffenen bemerkbar.

Doch was tun, wenn der neue Anbieter die alten Verbrauchsdaten nicht berücksichtigt? "Betroffene sollten von ihrem Anbieter umgehend Anpassung des mitgeteilten Jahresverbrauchs sowie der Abschläge verlangen und sicherheitshalber eine Kopie der letzten Jahresrechnung mitschicken", empfiehlt Henschler. Bei entsprechendem Nachweis des Vorjahresverbrauchs ist der Versorger dazu gesetzlich verpflichtet. "Stromio hat in mehreren uns vorliegenden Fällen auf das Anpassungsverlangen der Verbraucher nicht reagiert. Betroffenen raten wir dann, die Abschläge selbstständig auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs sowie mithilfe des vertraglich festgelegten Grund- und Arbeitspreises anzupassen", so Henschler. Wer den Energievertrag online abgeschlossen hat, kann bei überhöht festgesetztem Jahresverbrauch außerdem prüfen, ob die Frist für das bestehende Widerrufsrecht von 14 Tagen noch nicht abgelaufen ist und sich durch Widerruf vom Vertrag lösen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung, in jedem Falle jedoch nicht vor Lieferbeginn.

Vor dem Wechsel des Strom- oder Gasanbieter empfiehlt es sich außerdem, Erkundigungen über den Versorger einzuholen. Das geht am besten über entsprechende Internetforen oder Erfahrungsberichte in Online-Vergleichsportalen. Bei mehreren negativen Einträgen ist gerade bei besonders günstigen Anbietern Vorsicht angebracht.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

NEWS TEILEN: