Zugewinnausgleich bei der Scheidung kann zu unliebsamen Überraschungen führen / Bei Unternehmen Ehevertrag empfehlenswert
(Nürnberg) - Alljährlich werden in Deutschland rd. 200.000 Ehen geschieden. In mehr als zwei Drittel aller Fälle, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts- Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. mit Sitz in Nürnberg, sind hierbei die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht durch einen Ehevertrag geregelt, so dass für die Scheidung die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gelten.
Danach, so der Familienrechtsexperte, leben Ehegatten mit der Eheschließung automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet grob vereinfacht, dass im Falle einer Scheidung jeder Ehegatte das behält, was er in die Ehe eingebracht hat, während der Vermögenszuwachs, den ein oder beide Ehegatten während der Ehezeit erzielt haben, untereinander auszugleichen ist. Diese gesetzliche Regelung, so Weispfenning, kommt immer dann in Betracht, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Zur Berechnung des Zugewinns im Falle einer Scheidung macht der Experte folgendes Beispiel auf, wobei er aus Vereinfachungsgründen auf Besonderheiten wie die zusätzliche Berechnung des Kaufkraftschwundes verzichtet: Der Ehemann hat bei der Eheschließung 100.000 Euro und die Ehefrau 50.000 Euro. Dieses Vermögen ist bei der Scheidung beim Mann auf 200.000 Euro angewachsen und bei der Ehefrau auf 100.000 Euro. Der Zugewinn des Mannes beträgt daher hier 100.000 Euro, derjenige, der Ehefrau nur 50.000 Euro. Da der Zugewinn des Ehemannes daher hier um 50.000 Euro höher ausfällt als derjenige der Ehefrau, so Weispfenning, hat diese gegen ihren Ehemann einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz, also von 25.000 Euro.
Es liegt auf der Hand, so Weispfenning, dass derartige Ansprüche bei höheren Vermögenswerten oder bei Vorhandensein eines Unternehmens zu einer echten Belastung werden können. Hierbei sollten insbesondere auch Betriebsinhaber berücksichtigen, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa der erheblich niedrigere Steuer- oder Bilanzwert herangezogen werde, sondern der tatsächliche Verkehrswert. Ist der Wert eines Unternehmens daher während der Ehezeit stark angestiegen, so der Fachanwalt für Familienrecht, können für Unternehmer hiermit besondere Risiken entstehen, die es am besten durch Abschluss eines Ehevertrages zu minimieren gelte.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Pressestelle
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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