Spenden nehmen bei der Finanzierung einer gemeinnützigen Organisation regelmäßig eine herausragende Rolle ein. Es handelt sich um freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen, die das geldwerte Vermögen des Spenders mindern. Für den Spender besteht der Vorteil darin, dass die getätigte Zuwendung bei Erteilung einer Zuwendungsbestätigung (vormals Spendenquittung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge sein zu versteuerndes Einkommen mindert. Dieser steuermindernde Abzug bleibt ihm jedoch verwehrt, wenn er der gemeinnützigen Organisation Nutzungen und Leistungen zur Verfügung stellt. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Nutzungs- und Leistungsspenden aber in abzugsfähige Geldspenden (Aufwandsspenden) umwandeln.
Wesen der Aufwandsspende
Der Spendenabzug von Nutzungen und Leistungen ist aufgrund expliziter gesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Eine gemeinnützige Organisation darf deshalb keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, wenn ihr bspw. ein PKW oder ein Gebäude unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder jemand ohne Entgeltzahlung für sie tätig wird. Wird gleichwohl eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, haftet die gemeinnützige Organisation für die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung. Zulässig ist es jedoch, wenn der PKW, das Gebäude bzw. die Arbeitskraft nicht unentgeltlich, sondern gegen Bezahlung – z.B. gegen Erstattung der Aufwendungen, Miete – überlassen wird. Anschließend kann der Empfänger das erhaltene Geld wieder an den Verein spenden. Dieses Verfahren – Auszahlung des Entgeltes und Rückspende – kann dadurch abgekürzt werden, dass der Spender auf die Auszahlung des Entgeltes verzichtet. Bei dieser sogenannten Aufwandsspende handelt es sich damit letztendlich um eine abgekürzte Geldspende.
Voraussetzungen
Aufwandsspenden sind nur dann abzugsfähig, wenn
• der Spender einen durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumten Rechtsanspruch auf die Erstattung seiner Aufwendungen hat. Damit kann jeglicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB grundsätzlich Gegenstand einer Aufwandsspende sein. Ebenso spendentauglich sind satzungsmäßige Erstattungsansprüche und Ansprüche aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder einer Vereinsordnung (bspw. Reisekostenordnung); eine rückwirkende Vereinbarung ist unzulässig. Die Anspruchsgrundlage ist insofern wichtig, weil bei gemeinnützigen Organisationen regelmäßig erwartet wird, dass die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig werden.
• der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein;
• die gemeinnützige Organisation ist wirtschaftlich leistungsfähig genug, den entsprechenden Aufwandsersatz – unabhängig vom späteren Verzicht – auch tatsächlich zu leisten; ansonsten unterstellt die Finanzverwaltung eine fehlende Ernsthaftigkeit.
• die gemeinnützige Organisation hat den Aufwendungsersatzanspruch der Höhe nach festgestellt und verbucht. Anschließend hat der Spender zeitnah auf die Bezahlung seines Anspruches verzichtet.
Bescheinigung durch die gemeinnützige Organisation
Die gemeinnützige Organisation darf bei dem Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nur eine Geldspende bescheinigen. Dabei hat sich zusätzlich in der Zuwendungsbestätigung anzugeben, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Es besteht die Nachweispflicht über die zutreffende Höhe des Aufwandsersatzanspruches. Besteht bspw. ein Ersatzanspruch auf Fahrtkosten, muss geprüft worden sein, dass tatsächlich die für die gemeinnützige Organisation erforderlichen Fahrten abgerechnet wurden. Der Ersatzanspruch richtet sich nach dem vereinbarten Anspruch und nicht nach den tatsächlichen Kosten. Die Finanzverwaltung erkennt dabei grundsätzlich die steuerlich anerkannten Beträge an, d.h. bspw. 0,3 € je Entfernungskilometer bei Fahrkosten.
Fazit
Aufwandsspenden können ein sinnvolles Mittel sein, um dem Spender als „Bonbon“ den steuerlichen Abzug seiner Leistungen für die gemeinnützige Organisation zu ermöglichen. Dabei ist aber zweierlei zu beachten:
• Die Durchführung einer Aufwandsspende ist aufgrund der einzuhaltenden Formalitäten mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand für die gemeinnützige Organisation verbunden und insofern auch „fehleranfällig“. In Einzelfällen dürfte es einfacher sein, den Ersatzanspruch tatsächlich an den Berechtigten auszuzahlen und von diesem anschließend eine Geldspende zu erhalten.
• Der Aufwandsersatzanspruch führt beim Berechtigten als Miete, Löhne usw. regelmäßig zu steuerpflichtigen Einnahmen. Der Spendenabzug egalisiert insofern lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen. Ein steuerlicher Vorteil stellt sich durch den Spendenabzug aber dann ein, wenn die Einnahmen ausnahmsweise – bspw. als steuerfreier Übungsleiterfreibetrag – nicht der Einkommensteuer unterliegen.