Nach dem „Golfclub-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs hält die Diskussion an, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge von Vereinen der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die Finanzverwaltung hält in ihren aktuellen Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 an der bisherigen Auffassung fest, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar sind (wir berichteten).
Andererseits sorgen gelegentlich missverständliche Äußerungen aus Kreisen der Politik und teilweise abweichende Auffassungen im Fachschrifttum immer noch für eine gewisse Verunsicherung in Verbandskreisen. Dies hat eine Gruppe von Abgeordneten zu einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung zum Thema „Pläne zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf Vereinsbeiträge“ (Bundestagsdrucksache 15/5406 vom 25.4.2005) veranlasst. Mit Schreiben vom 10.5.2005 hat die Parlamentarische Staatsekretärin im BMF, Dr. Barbara Hendricks, zu dieser Anfrage Stellung genommen. Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
„Vorbemerkung der Bundesregierung:
In Deutschland wird bei Leistungen, die Vereinigungen ihren Mitgliedern gegen einen Mitgliederbeitrag erbringen, zurzeit zwischen echten Mitgliederbeiträgen und Beiträgen, die den Sonderbelangen der Mitglieder dienen, unterschieden (vgl. Abschnitt 4 und 22 der Umsatzsteuer-Richtlinien — UStR —): Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied — derartige Leistungen sind somit nicht umsatzsteuerbar. Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, liegt ein Leistungsaustausch vor — derartige Leistungen sind daher nach geltendem Recht umsatzsteuerbar.
Auf Grund der Annahme der Nichtsteuerbarkeit vieler Leistungen der Vereinigungen an ihre Mitglieder sind die Leistungen insoweit häufig nicht mit Umsatzsteuer belastet.
In seinem auf Grund eines niederländischen Vorabentscheidungsersuchens ergangenen Urteil vom 21. März 2002 (Rs. C-174/00 — Kennemer Golf&Country Club) hat der Europäische Gerichtshof — EuGH — u. a. geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder umsatzsteuerbar sind und der Mitgliederbeitrag somit Entgelt für eine von einem Sportverein erbrachte Leistung ist. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins Gegenleistung für eine von dem Verein erbrachte Leistung darstellen können. Der EuGH bejaht dies auch für den Fall, dass die Vereinsmitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu entrichten. Auch ein pauschaler Jahresbeitrag kann nach dem Urteil Entgelt für die Leistung eines Vereins sein, den Mitgliedern vereinseigene Anlagen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der EuGH befürchtet, dass bei Verneinung eines Leistungsaustauschs praktisch jeder Unternehmer die Mehrwertsteuer durch Anwendung von Pauschalpreisen umgehen könne. Der EuGH hat in seiner Entscheidung weiter die Steuerbefreiung nach Artikel I3 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie bestätigt.
Die geltende Regelung in Deutschland, wonach echte Mitgliederbeiträge als Gegenleistung für nichtsteuerbare Leistungen eines Vereins angesehen werden, führt zwar zum gleichen fiskalischen Ergebnis wie die Entscheidung des EuGH, nach der die Mitgliederbeiträge Entgelt für steuerbare, aber steuerfreie Leistungen eines Vereins sind: Die Leistungen des Vereins sind nicht mit Umsatzsteuer belastet. Gleichwohl muss geprüft werden, ob es auf Grund der verbindlichen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie Anpassungsbedarf gibt.
Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Zielrichtung ist, eine Lösung zu finden, die den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie entspricht und gleichzeitig die Vereinigungen und deren Mitglieder so wenig wie möglich belastet. Zudem beabsichtigt die Bundesregierung nicht, noch in dieser Legislaturperiode etwaige Rechtsänderungen anzustoßen.
Nach Einschätzung der Bundesregierung werden sich — wie bereits seitens der Parlamentarischen Staatssekretäre beim Bundesminister der Finanzen Karl Diller und Dr. Barbara Hendricks übereinstimmend ausgeführt wurde — insbesondere bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder, die Sport ausüben, sowie beispielsweise bei reinen Fördervereinen im wirtschaftlichen Ergebnis keine Änderungen ergeben. Ebenso wird sich bei den nicht individualisierbaren Leistungen der Vereinigungen an ihre Mitglieder sowie bei den Leistungen der Vereinigungen, die gegen ein Sonderentgelt erbracht werden. gegenüber dem geltenden Recht nichts ändern.
1. Warum wurde die Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt und zu welchen Ergebnissen kam diese?
Das für Umsatzsteuerfragen zuständige Gremium der Umsatzsteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern hat im März 2003 beschlossen, zur Analyse der Auswirkungen des in der Vorbemerkung genannten EuGH-Urteils auf das nationale Umsatzsteuerrecht eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen. Die Arbeitsgruppe hatte keine fertigen Ergebnisse zu erarbeiten, sondern für die Umsatzsteuer-Referatsleiter einen Bericht mit Bewertungen und Handlungsalternativen zu erstellen. Ob und ggf. welche dieser Alternativen weiter geprüft werden, ist zunächst von dem zuständigen Gremium zu entscheiden; eine Erörterung mit den Ländern hat noch nicht stattgefunden.
2. Ist es zutreffend, dass in diesen Gesprächen bereits entschieden wurde, dass Fördervereine grundsätzlich nicht betroffen sind und Sportvereine von der Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich befreit sind?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden. Nach Einschätzung der Bundesregierung ist es aber zutreffend, dass Fördervereine grundsätzlich nicht betroffen und Sportvereine von der Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich befreit sind.
3. Wie definiert die Bundesregierung bzw. die Bund-Länder Arbeitsgruppe den Begriff des Sportvereins; zählen z. B. auch Angelsportvereine, Jagdsportvereine, Schützenvereine, Schachsportvereine etc. zu den Sportvereinen?
Bei den in Artikel 13 Teil A Abs.1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Mehrwertsteuern genannten Begriffen „Sport“ und „Körperertüchtigung“ handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts, die — letztlich durch den EuGH — gemeinschaftsweit einheitlich auszulegen sind.
4. Sind die Verlautbarungen des Landesfinanzministeriums NRW zutreffend, dass nur Vereine mit Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen von über 17.000 Euro betroffen sind? Wenn nein, um welchen Betrag handelt es sich?
5. Aus welchen Bestandteilen setzt sich angesichts der Tatsache, dass das Landesfinanzministerium auch Aufnahmegebühren in den Betrag gemäß Frage 4 einrechnet, dieser zusammen?
6. Warum ist die steuerliche Freigrenze bei 17.000 Euro (bzw. Betrag gemäß Frage 4) festgelegt worden?
7. Wird der Betrag gemäß Frage 4 in Bezug zur Mitgliedsstärke des Vereins gesetzt?
8. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Tennis- und Golfclubs, die in der Regel Aufnahmegebühren erheben?
Die Fragen 4 bis 8 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden. Für Leistungen von Vereinigungen an ihre Mitglieder gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Die Bundesregierung hält es daher für denkbar, dass sich der Sprecher des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen auf die sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) bezogen hat. Nach dieser Vorschrift wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Gesamtumsatz ist die Summe bestimmter vom Unternehmer ausgeführter steuerbarer Umsätze — auf die Art der Gegenleistung kommt es nicht an.
9. In welcher Form ist Deutschland verpflichtet, das so genannte „Golfclub-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes umzusetzen?
Deutschland ist — wie jeder andere Mitgliedstaat auch — verpflichtet, sein nationales Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts anzupassen. Hierzu gehören insbesondere die 6. EG-Richtlinie und die Rechtsprechung des EuGH.
10. Wie ist zu erklären, dass die Bund-Länder Arbeitsgruppe eine Möglichkeit sieht, Sportvereine von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien, während anscheinend andere Vereinsbeiträge der Besteuerung unterzogen werden sollen, obwohl das Urteil sich auf einen Sportverein (Golfclub) bezieht?
Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Bericht mit Bewertungen und Handlungsalternativen erstellt; auf Arbeitsebene (Bund und Länder) sind noch keine Beratungen über den Bericht aufgenommen worden. Die Handlungsalternativen basieren auf den verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, wonach umsatzsteuerbare Leistungen nur in genau bezeichneten Ausnahmefällen umsatzsteuerfrei sein können. Für bestimmte Leistungen an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, sieht das Gemeinschaftsrecht beispielsweise eine derartige Ausnahme vor (Artikel l3 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie), für andere nicht-
11. Gilt die Mehrwertsteuerbefreiung auch für Dachverbände von Sportvereinen?
Leistungen von Dachverbänden von Sportvereinen sind unter den Voraussetzungen von Abschnitt 4 UStR nicht steuerbar. Nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG- Richtlinie sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer zu befreien.
12. Welche Konsequenzen werden sich hieraus für die Vereine ergeben?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden; die Frage nach etwaigen Konsequenzen stellt sich daher derzeit nicht.
13. Sollen über die heutige Rechtslage hinaus auch weitere Vereinsaktivitäten mit Mehrwertsteuer belastet werden? Wenn ja, welche?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden. Die Bundesregierung beabsichtigt auch nicht, noch in dieser Legislaturperiode etwaige Rechtsänderungen anzustoßen.
14. Sind Vereine, deren Mitgliedsbeiträge der Mehrwertsteuer unterworfen werden, vorsteuerabzugsberechtigt?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden. Für Leistungen von Vereinigungen an ihre Mitglieder gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ist somit auch ein Vorsteuerabzug möglich.
15. Welche neuen Aufgaben kommen auf den Vorstand und besonders auf die Schatzmeister der Vereine zu?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden. Für Leistungen von Vereinigungen an ihre Mitglieder gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen, also z.B. auch Aufzeichnungspflichten und die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen.
16. Welche Konsequenzen erwartet die Bundesregierung für das bürgerschaftliche Engagement und die Vereinskultur, wenn Vereinsbeiträge mit Mehrwertsteuer belastet werden?
17. Welche Auswirkung wird nach Ansicht der Bundesregierung eine zwangsweise Erhöhung der Vereinsbeiträge besonders auf das gewünschte Engagement von Jugendlichen haben?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden; die Frage nach etwaigen Konsequenzen stellt sich daher derzeit nicht.
18. Sollen der Mehrwertsteuer auch Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen Vereinen unterliegen?
19. Welche Vereine sollen von der Mehrwertsteuer befreit werden?
20. Wird die Mehrwertsteuerpflicht Musikvereine und Spielmannszüge, also Vereine, die Unterricht urteilen, treffen?
Die Fragen 18 bis 20 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden.
21. Was passiert, wenn aufgrund der Besteuerung die Mitgliedsbeiträge gesenkt und das freiwillige Spendenaufkommen erhöht wird?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden. Für Leistungen von Vereinigungen an ihre Mitglieder gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Nach § 10 UStG wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen; Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Auf die Art der Gegenleistung kommt es nicht an.
22. Soll bei der Belastung mit Mehrwertsteuer zwischen sogenannten „aktiven“ und „passiven“ Vereinsmitgliedern unterschieden werden, wie das Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Diller MdB vermuten lässt?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden.
23. Was ist im gleichen Schreiben mit „wirtschaftlichem Ergebnis“ gemeint?
Für einen leistenden Unternehmer macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob seine Leistung nicht umsatzsteuerbar ist oder ob seine Leistung umsatzsteuerbar, aber umsatzsteuerfrei ist. In beiden Fällen ist die Leistung des Unternehmers nicht mit Umsatzsteuer belastet.
24. Welche Einnahmeverluste erwartet die Bundesregierung bei den Vereinen aufgrund von Vereinsaustritten von verärgerten Bürgern, besonders der so genannten „Passiven Mitglieder“ die i.d.R. Fördercharakter besitzen?
Die in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden; die Frage nach etwaigen Einnahmeverlusten stellt sich daher derzeit nicht.
25. Ist geplant, auch Beiträge zu Berufsverbänden (Lobbyverbänden) einer Mehrwertsteuerpflicht zu unterwerfen, und wenn ja, in welcher Form und unter welchen Bedingungen?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden.
26. Ist bei einer Erhebung der Mehrwertsteuer auf Vereinsbeiträge mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent oder mit dem vollen Steuersatz von 16 Prozent zu rechnen?
Wie in der Vorbemerkung und der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind auf Arbeitsebene (Bund und Länder) noch keine Beratungen über den Bericht der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe aufgenommen worden. Für Leistungen von Vereinigungen an ihre Mitglieder gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden, unterliegen nach § l2 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz.“
Anmerkungen zu den Antworten der Bundesregierung
Die Bundesregierung geht davon aus, dass „echte“ Mitgliedsbeiträge eine Gegenleistung für nichtsteuerbare Leistungen eines Vereins darstellen. Dennoch will die Bundesregierung prüfen, ob im Hinblick auf das „Golfclub-Urteil“ in Deutschland ein gesetzlicher Anpassungsbedarf herrscht.
Zu diesem Zweck wurde im März 2003 eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern eingerichtet. Diese hat offenbar inzwischen einen Bericht mit Bewertungen und Handlungsalternativen erstellt und den Umsatzsteuer-Referatsleitern der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern zugeleitet. Der Inhalt dieses Berichts ist mangels Veröffentlichung nicht bekannt. Auf Arbeitsebene von Bund und Ländern ist dieser Bericht bisher nicht beraten worden. Infolgedessen sind die Auskünfte der Bundesregierung über Pläne zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf Vereinsbeiträge insgesamt nur sehr pauschal.
Mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Beratung des Berichts der Arbeitsgruppe wurde ein großer Teil der gestellten Fragen in der Sache nicht beantwortet.
Die wesentlichste Aussage dürfte sein, dass die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht.
Daher wird die Praxis davon ausgehen können, dass es einstweilen bei der klassischen Unterscheidung zwischen Wahrnehmung von satzungsgemäßen Gemeinschaftsbelangen (nicht umsatzsteuerbar) und Sonderbelangen einzelner Mitglieder (umsatzsteuerbar) bleibt.
Diese Unterscheidung unterstreicht die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung. Nach ihrer Einschätzung wird sich z.B. bei der Behandlung der Leistungen eines Sportvereins an seine aktiv Sport treibenden Mitglieder und reinen Fördervereinen im wirtschaftlichen Ergebnis nicht ändern.
Hervorzuheben ist die für alle Vereine (also auch für Berufsverbände und nicht steuerbefreite Vereine) geltende Aussage:
„Ebenso wird sich bei den nicht individualisierbaren Leistungen der Vereinigungen an ihre Mitglieder sowie bei den Leistungen der Vereinigungen, die gegen ein Sonderentgelt erbracht werden, gegenüber dem geltenden Recht nichts ändern.“
Im Übrigen hat die Bundesregierung einen großen Teil der gestellten Fragen unter Hinweis auf allgemein geltende Regeln des Umsatzsteuergesetzes (z.B. zum Steuersatz oder Vorsteuerabzug) pauschal beantwortet.
Für den Verbandspraktiker ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung die Schlussfolgerung, dass sich — zumindest bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode — hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen in Deutschland nichts ändern wird. Ob nach der nächsten Bundestagswahl die Karten neu gemischt werden, ist gegenwärtig offen. (WE)
Aktuelles Steuerurteil
Dienstwagen: Finanzamt kann Ein-Prozent-Regelung einheitlich anwenden
Bei Betrieben mit mehreren Dienstwagen kann das Finanzamt auf alle Fahrzeuge einheitlich die so genannte Ein-Prozent-Regelung anwenden, auch wenn einzelne Fahrzeuge überhaupt nicht privat genutzt werden. Das Finanzgericht München erklärte für das rechtens und verwies das Unternehmen auf die Möglichkeit, durch Führung von Fahrtenbüchern den Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge nachzuweisen. (Urteil des FG München vom 25.02.2005 – 2 K 3137/03)