Der Gesetzgeber plant eine tiefgreifende Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht: Nach dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 Teil II soll die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Körperschaften abgeschafft werden. In der Praxis würde dies für gemeinnützige Verbände zu erheblichen Vereinfachungen und mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung führen. Die gemeinnützige Verbandsarbeit, Jahresabschlusserstellung und steuerliche Erklärung würden durch den Bürokratieabbau entlastet.

Nach derzeitiger Gesetzeslage müssen gemeinnützige Verbände – im Gegensatz zu den ebenfalls partiell ertragssteuerbefreiten, aber nicht den Beschränkungen der §§ 51 ff. AO unterworfenen Berufsverbänden – ihre laufenden Erträge grundsätzlich zeitnah verwenden. Eine Ausnahme gilt nur für kleinere Organisationen, deren Gesamteinnahmen (inkl. Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erträgen aus der Vermögensverwaltung) nicht mehr als 45.000 Euro p. a. betragen. Übersteigen die Verbandseinnahmen diese Grenze, müssen sie innerhalb von zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Rücklagen sind dem gemeinnützigen Verband bisher nur in engen gesetzlichen Grenzen (vgl. § 62 AO) erlaubt: Erträge aus der Vermögensverwaltung können zu einem Drittel, die übrigen Mittel (Einnahmen des ideellen Bereichs, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben) zu 10 Prozent einer freien Rücklage zugeführt werden. Für zukünftige gemeinnützig