Verbändereport AUSGABE 2 / 2004

Gemeinnützige Organisationen: Vereinfachungen beim Kapitalertragsteuerabzug ab 1.1.2004

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Bislang hatten gemeinnützige Organisationen für ihre Kapitaleinkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach § 44c EStG einen Anspruch auf volle Erstattung der erhobenen Kapitalertragsteuer; bei Berufsverbänden umfasste der Erstattungsanspruch die Hälfte der erhobenen Kapitalertragsteuer.

Die Erstattung erfolgte im Wege des Einzelantrages durch das Bundesamt für Finanzen in Bonn. Als Folge war die Kapitalertragsteuer zunächst in voller Höhe beim zuständigen Finanzamt entrichtet worden, um dann in einem späteren zweiten Schritt vom Bundesamt für Finanzen erstattet zu werden, sofern – wenn man daran gedacht hatte (!) – ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. So die Altregelung für Ausschüttungen bis 31.12.2003.

Neuregelung für Ausschüttungen ab 1.1.2004

Mit dem Ziel, vorrangig die Finanzverwaltung im Einzelantragsverfahren zu entlasten, wurden die gesetzlichen Regelungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) wie folgt geändert:

  • Für gemeinnützige Organisationen wird von vornherein vom Steuerabzug Abstand genommen, wenn es sich bspw. um Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen handelt. Als Nachweis ist eine Bescheinigung des für die gemeinnützigen Organisation zuständigen Finanzamtes mit dem Inhalt vorzulegen, dass sie steuerbefreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist.

    Bei Ausschüttungen aus AG ist die Abstandsnahme vom Kapitalertragsteuerabzug weiterhin nicht vorgesehen. Dies wird damit begründet, dass Aktien regelmäßig in inländischen Depots verwahrt werden (sog. „Depotfälle“), so dass eine Erstattung der Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG unproblematisch ist.
  • Für Berufsverbände ist nunmehr eine hälftige Abstandsnahme von Kapitalertragsteuerabzug bspw. für Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen vorgesehen. Der Nachweis ist analog bei einer gemeinnützigen Organisation (siehe oben) zu führen.

Für Ausschüttungen aus AG gilt weiterhin das Sammelantragsverfahren.

Würdigung

Für gemeinnützige Organisationen und Berufsverbände hat sich prinzipiell die Zweigleisigkeit des Verfahrens zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug nicht geändert; entweder erfolgt die Entlastung über die Abstandnahme oder über die Antragstellung auf Erstattung im Sammelantragsverfahren. Die aufgezeigte Aufhebung des Einzelantragsverfahrens führt jedoch zu einer erheblichen Minderung des Verwaltungsaufwandes – sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei den betroffenen Organisationen. Des Weiteren ist die Neuregelung insofern positiv, als gemeinnützige Organisationen und Berufsverbände nun keine Kapitalertragsteuer mehr zwischenfinanzieren müssen, die sie letztendlich wieder erstattet bekommen haben.

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