Eintragungsverfahren
Vereine und Verbände können die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen. Sie werden damit zu juristischen Personen, die Träger von Rechten und Pflichten sind und diese als Parteien in Prozessen selbstständig wahrnehmen können (sog. Aktiv- und Passivlegitimation). Zur Eintragung ist die Satzung und das notariell beglaubigte Gründungsprotokoll, das von den Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen ist, bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht, welches das Vereinsregister führt, einzureichen. Für die Gründung sind mindestens sieben Personen (natürliche oder juristische Personen) notwendig. Nach der Gründung darf die Mitgliederzahl auf mindestens drei Mitglieder absinken. Sind weniger als drei Mitglieder vorhanden und gelangt dies zur Kenntnis des zuständigen Registergerichts, dann wird im Amtswege die Löschung des Vereins oder des Verbandes vorgenommen.
Wird die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen, muss dessen Vollmacht notariell beglaubigt sein.
Nach Eintragung des Vereins (Verbandes) in das Vereinsregister müssen die Satzungsänderungen und Veränderungen des Vorstandes dem Vereinsregister in notariell beglaubigter Form mitgeteilt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern braucht nicht angemeldet zu werden. Eine Anmeldung ist dagegen erforderlich, wenn zwar die Vorstandsmitgliedern personenidentisch bleiben, aber andere satzungsgemäße Funktionen im Vorstand wahrnehmen (z.B. wird der Schatzmeister Vorsitzender).
Öffentlichkeit des Vereinsregisters
Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedermann während der Dienststunden des Amtsgerichts gestattet, ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen muss (§ 79 Abs. 1, Satz1 BGB). Hierbei kann sich auch jedermann von den Akten Abschriften anfertigen.
Publizität des Vereinsregisters
Das Vereinsregister gewährt nur einen begrenzten Vertrauensschutz. Anders als das Grundbuch, dessen Inhalt im Rechtsverkehr zugunsten eines Gutgläubigen als richtig gilt (§ 892 BGB), gibt es keinen solchen Rechtssatz im Vereinsrecht. Nach § 68 BGB wird nur derjenige geschützt, der gutgläubig oder in nicht vorwerfbarer Unkenntnis des Registerinhalts mit dem „bisherigen Vorstand“ Rechtshandlungen vornimmt. Diese Vorschrift ist auf „besondere Vertreter“ entsprechend anzuwenden. Zum „besonderen Vertreter“ vgl. unten.
Beispiel: Der bisherige, noch im Vereinsregister eingetragene Vorstand, schließt einen Vertrag über die Anschaffung eines Kopierers ab. Hier kann sich der Verein gegenüber dem Lieferanten nicht darauf berufen, dass der Vorstand nicht mehr im Amt ist. (Er besitzt aber einen Ersatzanspruch gegen den bisherigen Vorstand.)
Allerdings darf der Vertragspartner keine Kenntnis von der eingetretenen Änderung haben. Er kann sich ferner nicht darauf verlassen, dass der Vorstand ordnungsgemäß bestellt worden ist (BayObLGZ 1986, S. 528) oder dass der Vorstand noch geschäftsfähig ist (BGH NJW 1991, S. 2566 für die GmbH). Fahrlässig handelt, wer vor Vertragsschluss mit einem Verein nicht in das Vereinsregister Einblick nimmt.
Nichtrechtsfähige Verbände
Obwohl die Rechtsfähigkeit der Verbände die Regel ist, gibt es nach wie vor Verbände wie die Gewerkschaften und Parteien (mit Ausnahme der CSU; diese ist ein „e.V.“, die aus historischen Gründen keine Rechtsfähigkeit besitzen. (Man wollte sich im Kaiserreich nicht der Polizeiaufsicht unterstellen, die sie über rechtsfähige Vereine besaß.) Heute werden auf den nichtrechtsfähigen Verein im Wesentlichen die für den eingetragenen Verein geltenden Vorschriften angewendet. Ausnahme: § 54 Satz 2 BGB, der als zwingendes Recht die persönliche Haftung der für den Verein Handelnden bestimmt. Wirksamkeit von Satzungsänderungen
Fall: Nachdem die Mitgliederversammlung mit der nötigen Mehrheit das satzungsgemäße Wahlverfahren geändert hat, werden im Anschluss hieran nach dem neuen Verfahren Wahlen durchgeführt.
Diese Wahlen sind nichtig, weil eine Satzungsänderung erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird (§§ 71, 33 Abs.2 BGB). Vorher ist die Satzungsänderung weder im Innen- noch im Außenverhältnis bindend. Verbindlich ist der Beschluss hingegen für das beschlussfassende Organ (in der Regel die Mitgliederversammlung): Soll die Satzungsänderung vor dem Wirksamwerden wieder aufgehoben werden, bedarf die erneute Behandlung dieses Themas eines Beschlusses dieses Organs, der mit gleicher Mehrheit wie die beabsichtigte Satzungsänderung gefasst werden muss. Das gleiche gilt für den nachfolgenden Aufhebungsbeschluss.
Stimmrechtsbindung
Stimmrechtsbindungen zwischen Verbandsmitgliedern, dem Verband und seinen Mitgliedern und sogar zwischen Außenstehenden und Verbandsmitgliedern sind grundsätzlich zulässig.
Beispiel: Firma A vereinbart mit Firma B, die beide Mitglieder des Verbandes sind, eine Stimmrechtsbindung zugunsten von Firma B (schuldrechtliche Stimmrechtsbindung). Zulässig. Unterfall: Verhält sich Firma B absprachewidrig, gilt die Stimme so, wie sie abgegeben wurde. Die Firma B hat aber unter Umständen Regressansprüche gegen Firma A.
Allerdings kann die Stimmrechtsbindung durch Satzung oder durch Gesetz im Einzelfall ausgeschlossen sein. Sittenwidrig (§ 138 BGB) wäre eine Stimmrechtsbindung etwa derart, nach Weisung eines im konkreten Fall von der Stimmabgabe ausgeschlossenen (§ 34 BGB) abzustimmen.
Vorrechte für bestimmte Mitglieder
Vereinsrechtlich wird kein ‚Minimum an Demokratie‘ verlangt; auch ‚diktatorische Vereine‘ sind nach dem BGB-Modell zulässig. Damit kann die Satzung auch Vorrechte für bestimmte Mitglieder vorsehen oder eine Präsidentschaft auf Lebenszeit vorsehen. Bei den Sonderrechten wird zwischen Organrechten und Wertrechten unterschieden: Organrechte beziehen sich beispielsweise auf das Stimmrecht (gleiches oder ungleiches Stimmrecht) oder ‚geborene Inhaberschaft‘ von bestimmten Verbandsfunktionen; Wertrechte auf die bevorrechtigte Nutzung von Verbandseinrichtungen (z. B. Büro im Verbandshaus, kostenloser Bezug von Verbandszeitschriften für Vorstandsmitglieder). Für beide Rechtsarten kann die Satzung differenzierte Regelungen vorsehen. Sonderrechte können nicht ohne Zustimmung des oder der bevorrechtigten Mitglieder beseitigt werden. (§ 35 BGB).
Besonderer Vertreter
Das Gesetz sieht vor, dass der Verband gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten wird. Hiervon kann die Satzung (und nur die Satzung) Abweichungen vornehmen, indem sie für ‚gewisse Geschäfte‘ neben dem Vorstand besondere Vertreter vorsieht, deren Vertretungsmacht ‚sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte erstreckt, die der (dem besonderen Vertreter) zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt“ (§ 30 BGB). Hierzu reicht die häufige Satzungsklausel: „Zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes unterhält dieser eine Geschäftsstelle, die von dem Geschäftsführer geleitet wird“ nicht aus. Vielmehr muss in der Satzung ausdrücklich bestimmt sein, dass dieser besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB sein soll. Satzungsmäßiges Bestellungsorgan für den besonderen Vertreter kann die Mitgliederversammlung, aber auch der Vorstand sein.