Verbändereport AUSGABE 7 / 2000

Steuerliche Risiken für Verbände

Steuerliche Behandlung von Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbänden auf Bundes- oder Landesebene

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Erlass Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.07.00, Aktenzeichen: 43- S2725-13

Zur Erwähnung wirtschaftliche Betätigungen in der Satzung:

"Zwischen der Finanzverwaltung und den Berufsverbänden war streitig, welchen Einfluss die Benennung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Satzungszweck auf die Steuerbefreiung des Verbands überhaupt hat. Die Körperschafsteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben auf der Sitzung KSt/GewSt IV/1999 mehrheitlich die Ansicht vertreten, aus der Voraussetzung der Steuerbefreiung bestimmter Berufsverbände (bzw. kommunaler Spitzenverbände) noch § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, dass der Zweck des Berufsverbands nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein dürfe, folge grundsätzlich die Schädlichkeit der Benennung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den Satzungszwecken für die Steuerbefreiung des Berufsverbands.

Den Körperschaftsteuerreferenten war jedoch bekannt, dass die Satzungen zahlreicher Berufsverbände wirtschaftliche Betätigungen wie z.B. die Rechtsberatung ihrer Mitglieder als Verbandszweck aufführen. Sie waren sich deshalb einig, dass daraus allein keine für die Steuerbefreiung des Berufsverbands schädlichen Folgerungen gezogen werden sollen, wenn er solche Regelungen künftig aus der Satzung eliminiert. In der Sitzung KSf/GewSt II/00 ist diese Auffassung insofern präzisiert worden, als den Berufsverbänden für eine entsprechende Änderung ihrer Satzungen keine Frist gesetzt wird. Aus alledem folgt, dass die satzungsmäßige Benennung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe allein kein Grund dafür sein kann, den Berufsverbänden im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen."

Zur steuerlichen Behandlung von Rechtsberatung, Rechtsauskunft und Prozessvertretung:
"Nach den Darstellungen der Verbände sind sie gegenüber ihren Mitgliedern beratend tätig. So erteilt der X-Verband Auskünfte an einzelne Mitglieder. Soweit damit die besonderen wirtschaftlichen Belange einzelner Mitglieder gefördert werden, ist ein Teil der gezahlten Beiträge als Entgelt für diese Leistung (und nicht als Mitgliederbeiträge im Sinne des § 8 Abs. 6 KStG) anzusehen, so dass die Beratung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Gleiches gilt für den Y-Verband, der seinen Mitgliedern nach eigener Darstellung allgemeine Auskünfte über die Handhabung der Tarifvertragsabschlüsse erteilt. Beratungen bzw. Auskünfte über Inhalt und Bedeutung von Tarifverträgen oder anderen Rechtsquellen sind danach Tätigkeiten im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Soweit die Verbände ihre Mitglieder in Prozessen vertreten, ist ebenfalls ein Teil der gezahlten Beiträge als Entgelt für diese Leistung anzusehen. Zwar ist dem X-Verband zuzugeben, dass die Prozessvertretung auch dem Ziel dienen kann, gerichtliche Entscheidungen zu erstreiten, die im Interesse des gesamten Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges liegen. Das erscheint jedenfalls dann möglich. wenn Gegenstand der Streitigkeit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (auf die Schwierigkeit, diese grundsätzliche Bedeutung zu ermitteln, wenn sie nicht im Zuge einer Revisionszulassung festgestellt wird, sei hingewiesen). Andererseits ist die Prozessvertretung unmittelbar darauf gerichtet, die Interessen der vertretenen Partei durchzusetzen. Entscheidend ist letztlich darauf abzustellen, dass § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Prozessvertretungsbefugnis etwa von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände neben derjenigen von Rechtsanwälten zulässt."

Zur Bemessung des Entgeltes für Beratungsleistungen
Der Y-Verband hat schließlich gerügt, dass die pauschale Bemessung der Entgelte für die vom Verband übernommenen, Prozessvertretungen zu unangemessenen Ergebnissen geführt hätte.

Hierzu bemerke ich Folgendes: Die Finanzverwaltung hatte 2O v.H. der eigenen Beitragseinnahmen als steuerpflichtige Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Y-Verbands angesehen (Abschnitt 39 Abs. 1 KStR 1995). Diese Pauschale umfasst daher nicht nur die Entgelte für Prozessvertretungen, sondern auch für die Beratung von Mitgliedern. Nach dem Wortlaut der o.g. Richtlinienbestimmung ist diese Pauschale zwingend anzusetzen. Gleichwohl halte ich es für zulässig, die steuerpflichtigen Einnahmen abweichend von dieser Bestimmung anzusetzen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die Pauschale nachhaltig zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Kann der Y-Verband nachweisen, dass die für die alleinigen wirtschaftlichen Betätigungen "Prozessvertretungen" und ,,Beratungen" üblicherweise (also etwa noch der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) anzusetzenden Entgelte nachhaltig unter der Pauschale liegen, sind diese niedrigeren Entgelte anstelle der Pauschale anzusetzen."

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Autor/in

Winfried Eggers

erlernte das „Steuerhandwerk” als Regierungsrat in der Verwaltung in NRW. Er war danach neun Jahre Finanzrichter beim Finanzgericht Köln. Bis Mitte 1998 war er in der Steuerabteilung des BDI tätig. Seither ist Dr. Eggers niedergelassener Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht für Verbände und Organisationen in Köln.

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