Verbandsgeschäftsführer unterliegen Haftungsrisiken für Auskünfte und Beratung ihrer Mitglieder. Daher schließen viele Verbände für Vorstände und hauptamtliche Geschäftsführer Vermögenshaftpflichtversicherungen ab, die Risiken fehlerhafter Auskünfte abdecken sollen. Lohnsteuer- und einkommensteuerrechtlich war es in der Vergangenheit umstritten, ob die Versicherungsprämien, die regelmäßig vom Verband gezahlt werden, als Betriebsausgaben oder als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.

Versicherungstechnisch werden diese Beiträge als D&O-Prämien bezeichnet (Directors and officers liability insurance) bezeichnet. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass diese D&O-Versicherungen vorrangig dem individuellen Schutz der Betroffenen dienen und folglich dem Eigeninteresse der versicherten Person zuzurechnen sei. Daraus hatten sie die Steuerpflichtigkeit dieser Prämien zu Lasten des Versicherten geschlossen. Dies bedeutet, dass die versicherten Verbandsmanager und Vorstände die anfallenden Prämien entweder selbst tragen oder sich anteilig den geldwerten Vorteil bei ihrer Einkommensteuererklärung anrechnen lassen mussten. Dem ist nun das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 24. Januar 2002 teilweise entgegengetreten. Danach können solche Prämien als betrieblicher Aufwand unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden: Es muss sich um eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung handeln, die vorrangig der Absicherung des Verbandes oder des Verbandsvermögens gegen Schadenersatzforderungen dient. Diese Schadenersatzforderungen müssen auf dem Verhalten des Verbandes oder der Geschäftsführung beruhen.
Die Versicherungsverträge müssen Klauseln zur Verbandshaftung enthalten. Danach müssen die Versicherungsansprüche dem Verband als Versicherungsunternehmer zustehen. Die D&O-Versicherungen müssen die für den Verband Haftenden als Ganzes versichern (also den Vorstand insgesamt und die Geschäftsführung, soweit sie nach der Satzung als Haftende in Betracht kommen). Die Prämienkalkulation darf nicht auf individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder beruhen, sondern auf den Betriebsdaten des Verbandes, so dass die Versicherungssummen deutlich höher sein müssen, als es typischerweise für das Privatvermögen der Fall wäre.
Auch bei Vorliegen dieser Merkmale gilt eine wichtige Einschränkung: Die Prämien werden als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn immer dann angesehen, wenn lediglich die Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Was bedeutet dies?
Lohn- und einkommensteuerpflichtig sind Prämien für Haftpflichtversicherung, die vom Verband für Geschäftsführer gezahlt werden, immer dann, wenn lediglich die erweiterten Haftungsrisiken der Verbände (oder Unternehmen) abgesichert werden sollen. Handelt es sich dagegen um Risiken, die durch das Handeln von Personen für diese Personen entstehen, sind solche Prämien einkommens- und lohnsteuerpflichtig.

