Unternehmerverband informiert über Abmahnung, Lohnkürzung oder Nacharbeiten

Thema Unpünktlichkeit im Arbeitsrecht: Was gilt bei Schnee, Glatteis oder Streik?

Was wenn Glatteis oder Schnee auf den Straßen für schwierige Bedingungen und daraus resultierende Staus sorgen und am Bahngleis als Streikfolge der Zug ausfällt? Muss man die Zeit nacharbeiten? Falls das nicht möglich ist: Wird der Lohn gekürzt? Und: Kann man wegen des Zuspätkommens eine Abmahnung bekommen?

„Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt: Egal, wie chaotisch die Verkehrsbedingungen sind liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, dass er pünktlich und vertragsgemäß seine Arbeit aufnimmt. Die Beschäftigten tragen das so genannte Wegerisiko“, erklärt Martin Jonetzko, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Wer wetterbedingt im Stau steht oder vergeblich auf den Zug wartet, und damit nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, muss streng genommen mit einer Abmahnung rechnen, weil er sich nicht an den Arbeitsvertrag gehalten hat.


Weitere Information:

https://www.verbaende.com/news/pressemitteilung/schnee-glatteis-streik-abmahnung-bei-unpuenktlichkeit-unternehmerverband-gibt-arbeitsrechtliche-tipps-158449/

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