Juliane von Behren, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, räumt mit hartnäckigen Rechtsirrtümern beim Einkauf auf: Gekaufte Ware kann man nicht immer problemlos umtauschen. Wer etwas in einem Ladengeschäft kauft, kann die Ware nicht einfach zurückgeben, nur weil sie später nicht mehr gefällt. Ein Umtausch ist nur möglich, wenn das Geschäft ihn freiwillig anbietet. In diesem Fall bestimmt der Händler auch die Bedingungen, etwa ob es einen Gutschein gibt anstelle der Erstattung des Kaufpreises. Anders ist es bei Online-, Telefon- oder Haustürgeschäften. Hier gilt meist ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Der Vertragspartner des Käufers ist immer der Verkäufer, bei dem das Produkte gekauft wurde. Liegt ein Mangel − etwa ein technischer Defekt − vor, haben Kunden gesetzliche Gewährleistungsrechte und können vom Verkäufer Reparatur oder Ersatz verlangen. Der Verkäufer kann sich dieser Pflicht auch nicht entziehen, indem er an den Hersteller verweist. Bei Online-Käufen müssen Verbraucher genau hinsehen, wer tatsächlich der Verkäufer des Produkts ist. Online-Plattformen vermitteln häufig nur zwischen Käufern und Drittanbietern. Garantie und Gewährleistung sind zwei grundverschiedene Rechte. Die Gewährleistungsrechte sind gesetzlich vorgeschrieben. Sie greifen immer dann, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Diese Rechte können Händler nicht ausschließen. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung und wird meist vom Hersteller des Produkts angeboten.
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